Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 21.07.2013 aufgehoben
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Abschnitt 6 - Derivateverordnung (DerivateV)

V. v. 06.02.2004 BGBl. I S. 153; aufgehoben durch § 41 V. v. 16.07.2013 BGBl. I S. 2463
Geltung ab 13.02.2004; FNA: 7612-2-1 Investmentwesen
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Abschnitt 6 Besondere Veröffentlichungs- und Meldebestimmungen
§ 28a Angaben im Verkaufsprospekt
§ 28b Angaben im Jahresbericht
§ 28c Berichte über Derivate

Abschnitt 6 Besondere Veröffentlichungs- und Meldebestimmungen

§ 28a Angaben im Verkaufsprospekt


§ 28a hat 1 frühere Fassung

(1) Die zur Ermittlung der Grenzauslastung nach § 6 verwendete Methode ist im Verkaufsprospekt darzustellen.

(2) Sofern der qualifizierte Ansatz nach den §§ 8 bis 14 genutzt wird, muss der Verkaufsprospekt Angaben zu der erwarteten Hebelwirkung sowie den Hinweis auf die Möglichkeit höherer Hebelwirkungen enthalten.

(3) Sofern die Grenzauslastung nach § 8 Absatz 1 ermittelt wird, muss der Verkaufsprospekt Angaben zu dem Vergleichsvermögen nach § 9 enthalten.

(4) Sofern der Anrechnungsbetrag nach § 17d ermittelt wird, muss der Verkaufsprospekt eine nachvollziehbare Beschreibung der Auszahlungsprofile, der Szenarien und Basisinstrumente sowie einen Warnhinweis an hervorgehobener Stelle, dass Anteilsrückgaben vor Ablauf der Dauer des Sondervermögens nicht zu der festgelegten Auszahlung führen und möglicherweise signifikante Verluste resultieren, enthalten.


Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Derivateverordnung V. v. 28. Juni 2011 BGBl. I S. 1278 m.W.v. 1. Juli 2011

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§ 28b Angaben im Jahresbericht


§ 28b hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die zur Ermittlung der Grenzauslastung nach § 6 verwendete Methode ist im Jahresbericht des Sondervermögens darzustellen.

(2) 1Sofern der qualifizierte Ansatz nach den §§ 8 bis 14 genutzt wird, sind die für das Sondervermögen im Geschäftsjahr ermittelten potenziellen Risikobeträge für das Marktrisiko im Jahresbericht zu benennen. 2Dabei sind mindestens der kleinste, der größte und der durchschnittliche potenzielle Risikobetrag anzugeben. 3Die Darstellung muss auch Angaben zu dem verwendeten Risikomodell nach § 10 und den Parametern nach § 11 enthalten. 4Im Jahresbericht ist auch die im Geschäftsjahr genutzte Hebelwirkung anzugeben.

(3) Sofern die Grenzauslastung nach § 8 Absatz 1 ermittelt wird, muss der Jahresbericht die Zusammensetzung des Vergleichsvermögens nach § 9 enthalten.


Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Derivateverordnung V. v. 28. Juni 2011 BGBl. I S. 1278 m.W.v. 1. Juli 2011

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§ 28c Berichte über Derivate


§ 28c hat 1 frühere Fassung

(1) 1Die Kapitalanlagegesellschaft hat zum Jahresende und zusätzlich jederzeit auch auf Anforderung der Bundesanstalt einen Bericht für jedes Sondervermögen betreffend die verwendeten Derivate und strukturierten Produkte mit derivativer Komponente zu erstellen. 2Abweichend von dem Kalenderjahr kann das Geschäftsjahresende des Sondervermögens zur Bestimmung des Berichtsstichtages herangezogen werden. 3Der Bericht ist der Bundesanstalt unverzüglich einzureichen. 4Für Spezial-Sondervermögen nach § 91 des Investmentgesetzes ist der Bericht abweichend von Satz 1 nur auf Anforderung der Bundesanstalt zu erstellen und einzureichen.

(2) Der Bericht muss enthalten:

1.
eine Aufstellung der in der Berichtsperiode genutzten Arten von Derivaten und strukturierten Produkten mit derivativer Komponente, deren zugrunde liegenden wesentlichen Risiken, der Methoden zur Bemessung dieser Risiken und der Zweck des Einsatzes der jeweiligen Arten von Derivaten und derivativen Komponenten in Bezug auf die Anlagestrategie und das Risikoprofil des Sondervermögens,

2.
die Angaben nach § 28b,

3.
eine Aufstellung der zum Berichtszeitpunkt im Sondervermögen eingesetzten Derivate, deren jeweilige Anrechnungsbeträge für das Marktrisiko nach § 8 oder § 16, für das Emittentenrisiko nach § 18 sowie das Kontrahentenrisiko nach § 22 einschließlich der Darstellung eventueller Verrechnungen und die Auslastung der jeweiligen Grenzen und

4.
gegebenenfalls die weiteren von der Bundesanstalt bei ihrer Anforderung festgelegten Informationen.

(3) Die Bundesanstalt kann der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde und dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken die nach den Absätzen 1 und 2 eingehenden Informationen zum Zweck der Überwachung von Systemrisiken übermitteln.


Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Derivateverordnung V. v. 28. Juni 2011 BGBl. I S. 1278 m.W.v. 1. Juli 2011



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