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§ 3 - Bilanzkontrollkosten-Umlageverordnung (BilKoUmV)

V. v. 09.05.2005 BGBl. I S. 1259; zuletzt geändert durch Artikel 25 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1534
Geltung ab 13.05.2005; FNA: 7610-15-5 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 3 Umlagebetrag



Der Umlagebetrag ist der Anteil der umlagefähigen Kosten, den ein Umlagepflichtiger zu entrichten hat.

 
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Zitierungen von § 3 BilKoUmV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 BilKoUmV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BilKoUmV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 BilKoUmV Bemessung des Umlagebetrags (vom 29.11.2007)
... die Berechnung des Umlagebetrags gemäß § 3 ist die Höhe aller in einem Umlagejahr an den inländischen Börsen angefallenen ...