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§ 5 - Bilanzkontrollkosten-Umlageverordnung (BilKoUmV)

V. v. 09.05.2005 BGBl. I S. 1259; zuletzt geändert durch Artikel 25 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1534
Geltung ab 13.05.2005; FNA: 7610-15-5 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 5 Stichtag für die Umlagepflicht



Der Stichtag für die Umlagepflicht im Sinn des § 17d Abs. 1 Satz 1 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes ist der 1. Juli eines Haushaltsjahres.

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Zitierungen von § 5 BilKoUmV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 BilKoUmV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BilKoUmV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14 BilKoUmV Übergangsbestimmungen (vom 01.07.2021)
... Auf die Umlageerhebung für das Jahr 2005 sind die §§ 5 und 9 mit folgenden Maßgaben anzuwenden: 1. Abweichend von § 5 ist Stichtag ... die §§ 5 und 9 mit folgenden Maßgaben anzuwenden: 1. Abweichend von § 5 ist Stichtag für die Umlagepflicht im Sinn des § 17d Abs. 1 Satz 1 des ...