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Synopse aller Änderungen der BilKoUmV am 29.11.2007

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 29. November 2007 durch Artikel 1 der 2. BilKoUmVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der BilKoUmV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

BilKoUmV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.11.2007 geltenden Fassung
BilKoUmV n.F. (neue Fassung)
in der am 29.11.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 21.11.2007 BGBl. I S. 2606
(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Bemessung des Umlagebetrags


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Für die Berechnung des Umlagebetrags gemäß § 3 ist die Höhe aller in einem Umlagejahr an den inländischen Börsen angefallenen Börsenumsätze von Wertpapieren des Umlagepflichtigen maßgebend, die an einer inländischen Börse zum Handel im amtlichen oder geregelten Markt zugelassen sind. Der Umlagebetrag bemisst sich vorbehaltlich der Regelungen des § 7 nach dem Verhältnis der Höhe der Börsenumsätze des einzelnen Umlagepflichtigen zur Gesamthöhe der Börsenumsätze aller Umlagepflichtigen.

(Text neue Fassung)

Für die Berechnung des Umlagebetrags gemäß § 3 ist die Höhe aller in einem Umlagejahr an den inländischen Börsen angefallenen Börsenumsätze von Wertpapieren des Umlagepflichtigen maßgebend, die an einer inländischen Börse zum Handel im regulierten Markt zugelassen sind. Der Umlagebetrag bemisst sich vorbehaltlich der Regelungen des § 7 nach dem Verhältnis der Höhe der Börsenumsätze des einzelnen Umlagepflichtigen zur Gesamthöhe der Börsenumsätze aller Umlagepflichtigen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 7 Mindest- und Höchstumlagebetrag


vorherige Änderung nächste Änderung

Unbeschadet des § 6 beträgt der Umlagebetrag mindestens 250 Euro und höchstens 15.000 Euro.



Unbeschadet des § 6 beträgt der Umlagebetrag mindestens 250 Euro und höchstens 40.000 Euro.

(heute geltende Fassung) 

§ 9 Festsetzung der Umlagevorauszahlung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Bundesanstalt setzt unverzüglich eine Vorauszahlung auf den Umlagebetrag des nächstfolgenden Umlagejahres fest, sobald der für dieses Umlagejahr festgestellte Haushaltsplan vom Bundesministerium der Finanzen genehmigt ist. Der Festsetzung sind die Kosten zugrunde zu legen, die nach diesem Haushaltsplan für das Umlagejahr voraussichtlich zu erwarten sind. Liegt die Genehmigung für den Haushaltsplan nach Satz 1 nicht bis zum 1. Oktober eines Jahres vor, erfolgt die Festsetzung auf der Grundlage des Entwurfs des Haushaltsplans. § 8 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 gilt entsprechend.



(1) Die Bundesanstalt setzt unverzüglich eine Vorauszahlung auf den Umlagebetrag des nächstfolgenden Umlagejahres fest, sobald der für dieses Umlagejahr festgestellte Haushaltsplan vom Bundesministerium der Finanzen genehmigt ist. Der Festsetzung sind die Kosten zugrunde zu legen, die nach diesem Haushaltsplan für das Umlagejahr voraussichtlich zu erwarten sind, sowie ein Zuschlag für Zahlungsausfälle. Der Zuschlag bemisst sich nach der in Prozent ausgewiesenen Quote der Zahlungsausfälle, die im Rahmen der letzten Umlagevorauszahlung angefallen sind, mindestens aber auf 4 Prozent. Liegt die Genehmigung für den Haushaltsplan nach Satz 1 nicht bis zum 1. Oktober eines Jahres vor, erfolgt die Festsetzung auf der Grundlage des Entwurfs des Haushaltsplans. § 8 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 gilt entsprechend.

(2) Vorauszahlungspflichtig ist, wer im letzten abgelaufenen Umlagejahr umlagepflichtig war und im Jahr der Festsetzung der Vorauszahlung umlagepflichtig ist, es sei denn, der Betroffene weist im Jahr der Vorauszahlungsfestsetzung bis zum 1. September nach, dass er im darauf folgenden Jahr nicht mehr umlagepflichtig ist.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Die Verteilung der voraussichtlichen Kosten im Sinn des Absatzes 1 Satz 2, die auf die Vorauszahlungspflichtigen umzulegen sind, ist auf der Grundlage der Börsenumsätze des letzten abgelaufenen Umlagejahres nach Maßgabe der §§ 6 und 7 zu ermitteln. Auf den gemäß Satz 1 ermittelten Vorauszahlungsbetrag ist ein Zuschlag für Zahlungsausfälle zu erheben. Der Zuschlag bemisst sich nach der in Prozent ausgewiesenen Quote der Zahlungsausfälle, die im Rahmen der letzten Umlagevorauszahlung angefallen sind.



(3) Die Verteilung der voraussichtlichen Kosten im Sinn des Absatzes 1 Satz 2, die auf die Vorauszahlungspflichtigen umzulegen sind, ist auf der Grundlage der Börsenumsätze des letzten abgelaufenen Umlagejahres nach Maßgabe der §§ 6 und 7 zu ermitteln.

(4) Die nach Absatz 1 festgesetzte Umlagevorauszahlung wird nach der Bekanntgabe der Festsetzung jeweils am 15. Dezember fällig. Der Betrag nach Satz 1 ist an die Bundesanstalt abzuführen.

vorherige Änderung

(5) Soweit der Umlagebetrag nach § 6 die Vorauszahlung voraussichtlich übersteigen wird, kann die Bundesanstalt für das laufende Umlagejahr eine weitere Umlagevorauszahlung festsetzen. Erfolgt diese Festsetzung vor dem 15. August eines Jahres, so ist derjenige vorauszahlungspflichtig, der bei der vorangegangenen Vorauszahlungsfestsetzung für dieses Umlagejahr vorauszahlungspflichtig war. Ansonsten bestimmt sich die Vorauszahlungspflicht nach Absatz 2. Die umzulegenden Kosten sind nach Maßgabe des Absatzes 3 Satz 1 zu verteilen. § 7 ist hierbei auf die Summe der Vorauszahlungsbeträge eines Vorauszahlungspflichtigen nach Absatz 1 anzuwenden. Der nach Satz 1 festgesetzte Vorauszahlungsbetrag wird zu einem Zeitpunkt fällig, der von der Bundesanstalt zu bestimmen ist.



(5) Soweit der Umlagebetrag nach § 6 die Vorauszahlung voraussichtlich übersteigen wird, kann die Bundesanstalt für das laufende Umlagejahr eine weitere Umlagevorauszahlung festsetzen. Erfolgt diese Festsetzung vor dem 15. August eines Jahres, so ist derjenige vorauszahlungspflichtig, der bei der vorangegangenen Vorauszahlungsfestsetzung für dieses Umlagejahr vorauszahlungspflichtig war. Ansonsten bestimmt sich die Vorauszahlungspflicht nach Absatz 2. Die umzulegenden Kosten sind nach Maßgabe des Absatzes 3 zu verteilen. § 7 ist hierbei auf die Summe der Vorauszahlungsbeträge eines Vorauszahlungspflichtigen nach Absatz 1 anzuwenden. Der nach Satz 1 festgesetzte Vorauszahlungsbetrag wird zu einem Zeitpunkt fällig, der von der Bundesanstalt zu bestimmen ist.