(1) Die Beihilfe wird einer anerkannten Erzeugergemeinschaft (Erzeugergemeinschaft) entsprechend den Vorgaben der in §
1 genannten Rechtsakte für die Beihilfegewährung nach näherer Bestimmung der §§
3,
4 und
5 auf Antrag gewährt.
(2) Scheidet ein an den Maßnahmen zur Sortenumstellung beteiligtes Mitglied vor Abschluß der Maßnahmen aus der Erzeugergemeinschaft aus, erlischt sein Anspruch auf die Beihilfe. Bereits empfangene Beihilfebeträge sind von der Erzeugergemeinschaft zurückzuzahlen.