Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.04.2006 aufgehoben

§ 3 - Hopfen-Umstellungsbeihilfeverordnung (HopfUBeihV k.a.Abk.)

§ 3 Umstellungsplan


§ 3 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Der in den in § 1 genannten Rechtsakten vorgesehene Umstellungsplan ist von der Erzeugergemeinschaft der nach Landesrecht zuständigen Stelle (Landesstelle) vorzulegen. Unbeschadet der nach den in § 1 genannten Rechtsakten erforderlichen Angaben sind in dem Umstellungsplan anzugeben

1.
Adressen, Mitglieds- und Betriebsnummern der an den Maßnahmen zur Sortenumstellung beteiligten Mitglieder und

2.
gesondert für jedes Mitglied die in den Umstellungsplan eingebrachten Hopfenflächen nach Sorte und Größe.

Die nach den in § 1 genannten Rechtsakten vorgesehenen Unterlagen und Erklärungen sind beizufügen.

(2) Die nach den in § 1 genannten Rechtsakten beihilfefähige Gesamtfläche steht in voller Höhe dem Freistaat Bayern zu. Überschreiten die in den Umstellungsplänen der Erzeugergemeinschaften vorgesehenen Umstellungsflächen diese Gesamtfläche, legt die Landesstelle für jedes an den Maßnahmen zur Sortenumstellung beteiligte Mitglied einer Erzeugergemeinschaft nach Maßgabe der Größe seiner Umstellungsfläche einen entsprechenden beihilfefähigen Flächenanteil fest. Von dieser Quotierung sind solche Umstellungspläne nicht betroffen, die bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung genehmigt wurden; die nach Satz 2 aufzuteilende beihilfefähige Gesamtfläche verringert sich entsprechend.

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Zitierungen von § 3 Hopfen-Umstellungsbeihilfeverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 HopfUBeihV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HopfUBeihV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 HopfUBeihV Beihilfevoraussetzungen
... Rechtsakte für die Beihilfegewährung nach näherer Bestimmung der §§ 3 , 4 und 5 auf Antrag gewährt. (2) Scheidet ein an den Maßnahmen zur ...
§ 8 HopfUBeihV Muster, Vordrucke
... den nach § 3 Abs. 1 einzureichenden Umstellungsplan, den Beihilfeantrag nach § 4, den Antrag auf ...


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