(1) Die Landesstelle setzt den Beihilfebetrag durch Bescheid fest. Nach Genehmigung des Programms gewährt sie der Erzeugergemeinschaft auf deren Antrag eine Anzahlung von 50% der Sonderbeihilfe, wenn die Erzeugergemeinschaft ihr die in den in §
1 genannten Rechtsakten vorgeschriebene Sicherheit geleistet hat.
(2) Die Erzeugergemeinschaft teilt die Beihilfe auf die an den Maßnahmen zur Sortenumstellung beteiligten Mitglieder nach Maßgabe ihrer Umstellungsflächen auf und leitet sie unverzüglich an diese weiter.
(3) Die Erzeugergemeinschaft führt gegenüber der Landesstelle den Nachweis über die Weiterleitung der Beihilfe an ihre Mitglieder. Der Nachweis ist in Form eines Sachberichts und einer zahlenmäßigen Aufstellung jeweils spätestens zwei Monate nach Erhalt der Beihilfebeträge zu erbringen.
§ 8 HopfUBeihV Muster, Vordrucke ... den Beihilfeantrag nach § 4, den Antrag auf Gewährung einer Anzahlung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 sowie den nach § 5 Abs. 3 vorgesehenen Nachweis kann das Land Muster ... 4, den Antrag auf Gewährung einer Anzahlung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 sowie den nach § 5 Abs. 3 vorgesehenen Nachweis kann das Land Muster bekanntgeben oder Vordrucke bereithalten. Soweit ...