Artikel 4 - Gesetz zur Neuregelung des Waffenrechts (WaffRNeuRegG)

G. v. 11.10.2002 BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 26.03.2008 BGBl. I S. 426
Geltung ab 01.04.2003; FNA: 7133-4/1 Waffen
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Artikel 4 Änderung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert

§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b des Stasi-Unterlagen-Gesetzes vom 20. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2272), das zuletzt durch das Gesetz vom 2. September 2002 (BGBl. I S. 3446) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„b) Verbrechen in den Fällen der §§ 211, 212, 220a, 239a, 306 bis 306c, 307 bis 309, 313, 314 und 316c des Strafgesetzbuches sowie von Straftaten nach

 
 
aa)
§§ 51, 52 Abs. 1 Nr. 1 2 Buchstabe c und d sowie Abs. 5 und 6 des Waffengesetzes,

bb)
§ 19 Abs. 1 bis 3, § 20 Abs. 1 und 2, jeweils in Verbindung mit § 21, und § 22a Abs. 1 bis 3 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen,

cc)
§ 29 Abs. 3 Nr. 1 und 4 sowie § 30 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Betäubungsmittelgesetzes,

dd)
§ 30 Abs. 1 Nr. 4 des Betäubungsmittelgesetzes, sofern der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande gehandelt hat,".

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Zitierungen von Artikel 4 WaffRNeuRegG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 WaffRNeuRegG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WaffRNeuRegG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Sonstige
Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes über die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik
B. v. 18.02.2007 BGBl. I S. 162


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