(1) Die Bauartzulassung ist zurückzunehmen, wenn bekannt wird, daß bei ihrer Erteilung die Meßsicherheit nicht gewährleistet war. Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, welche die Meßsicherheit beeinträchtigen; sie kann widerrufen werden, wenn
- 1.
- der Inhaber der Zulassung nach ihrer Erteilung im Zulassungsschein bezeichnete Merkmale der Meßgeräte ändert oder inhaltliche Beschränkungen oder Bedingungen nicht beachtet oder Auflagen nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt,
- 2.
- Meßgeräte, für deren Bauart eine Zulassung erteilt worden ist, dieser Zulassung nicht entsprechen.
(2) Wird festgestellt, daß Meßgeräte einer Bauart, für die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eine EWG-Bauartzulassung erteilt worden ist, bei ihrer Verwendung einen Fehler allgemeiner Art erkennen lassen, der sie für ihre Zwecke ungeeignet macht, so kann die Bundesanstalt das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme der Meßgeräte einstweilen verbieten. Das gleiche gilt für Meßgeräte, für die eine EWG-Ersteichung nicht erforderlich ist, wenn die Meßgeräte die Anforderungen der EWG-Bauartzulassung oder der beschränkten EWG-Bauartzulassung nicht einhalten und der Hersteller nach erfolgter Abmahnung die Übereinstimmung mit diesen Anforderungen nicht herbeigeführt hat.
V. v. 08.02.2007 BGBl. I S. 70
Artikel 1 4. EOÄndV ... § 24 Zulassungszeichen § 25 Anbringung des Zulassungszeichens § 25a Rücknahme und Widerruf; einstweiliges Verbot § 26 Änderung der zugelassenen ... Messgeräte (ABl. EU Nr. L 135 S. 1) und das Eichgesetz anwendbar sind. Die §§ 14a bis 28, 28a, 29 und 30 sind auf diese Messgeräte nicht anwendbar; die §§ 34 und 35 ...