§ 38 Prüfbarkeit
Meßgeräte müssen so ausgeführt sein, daß sie gefahrlos und ohne besonderen Aufwand an Prüfmitteln und Zeit geprüft werden können.
Zitate in ÄnderungsvorschriftenVierte Verordnung zur Änderung der Eichordnung
V. v. 08.02.2007 BGBl. I S. 70
Artikel 1 4. EOÄndV ... Eichung § 36 Messrichtigkeit § 37 Messbeständigkeit § 38 Prüfbarkeit § 39 Zusatzeinrichtungen, Geräteverbindungen § 40 ...
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