Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2014 aufgehoben
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§ 40 - Eichordnung (EichO k.a.Abk.)

§ 40 Schutz gegen Eingriffe und Bedienungsfehler


§ 40 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Meßgeräte müssen gegen eine Verfälschung von Meßwerten durch Bedienungsfehler und Eingriffe hinreichend geschützt sein.

(2) Die richtige und zuverlässige Erfassung, Speicherung, Verarbeitung und Ausgabe der Daten muß unter den üblichen Betriebsbedingungen gewährleistet sein.

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Zitierungen von § 40 Eichordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 40 EichO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EichO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Vierte Verordnung zur Änderung der Eichordnung
V. v. 08.02.2007 BGBl. I S. 70
Artikel 1 4. EOÄndV
... 38 Prüfbarkeit § 39 Zusatzeinrichtungen, Geräteverbindungen § 40 Schutz gegen Eingriffe und Bedienungsfehler § 41 Darstellung von Messwerten und ...


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