(1) Über die Leistungen der Anwärterinnen und Anwärter wird für jeden Teil der praktischen Ausbildung, der nach dem Ausbildungsplan mindestens einen Monat umfasst, eine schriftliche Bewertung nach §
15 Abs. 1 der
Bundeslaufbahnverordnung abgegeben.
(2) Die Bewertung nach Absatz 1 wird auf der Grundlage eines Entwurfs mit den Anwärterinnen und Anwärtern besprochen. Sie ist ihnen zu eröffnen. Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung der Bewertung und können dazu schriftlich Stellung nehmen.
(3) Zum Abschluss des Vorbereitungsdienstes erstellt die Ausbildungsleitung eine zusammenfassende Bewertung, in der die Bewertungen nach Absatz 1 aufzuführen sind. Die zusammenfassende Bewertung ist mit einer Note nach §
15 Abs. 1 der
Bundeslaufbahnverordnung zu versehen. Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung.