Hinsichtlich der Zuständigkeit zum Erlass von Widerspruchsbescheiden im Sinne von §
42 Abs. 1 des
Bundesdisziplinargesetzes gelten die Sätze 1 und 3 des I. Abschnitts der
Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen vom 14. September 1999 (BGBl. I S. 2032)