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Anlage 1 - Landwirtschafts-Veranlagungsverordnung (LwVeranlV)

Anlage 1 (zu § 1) Erzeugnisse, die der Veranlagung unterliegen


Anlage 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

1.
Getreide (Roggen, Weizen, Gerste, Hafer, Mais, Buchweizen, Dinkel und Hirse), auch geschrotet;

2.
Hülsenfrüchte (Bohnen, Erbsen, Linsen);

3.
Kartoffeln;

4.
Zuckerrüben;

5.
Rinder, Schweine, Schafe, Pferde, Hühner (außer Zwerghühnern), Enten, Gänse und Puten sowie Fleisch und zur menschlichen Ernährung geeignete Innereien dieser Tiere;

6.
Hühnereier (außer Eiern von Zwerghühnern);

7.
Ölfrüchte und Ölsaaten;

8.
Milch (Kuhmilch);

9.
Futtermittel außer Silage und wirtschaftseigenem Grünfutter.

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Zitierungen von Anlage 1 LwVeranlV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 1 LwVeranlV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LwVeranlV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 LwVeranlV Anwendungsbereich (vom 08.11.2006)
... Bodennutzung oder Tierhaltung Erzeugnisse gewinnen (Erzeuger), für die Erzeugnisse der Anlage 1 , die 1. bei ihnen vorhanden sind oder sich in ihrem mittelbaren Besitz befinden oder ... befinden oder 2. von ihnen gewonnen werden. Den Erzeugnissen der Anlage 1 stehen die durch ihre Be- oder Verarbeitung gewonnenen Erzeugnisse (§ 9) gleich.  ... mit Zustimmung des Bundesrates 1. weitere Erzeugnisse der Landwirtschaft in die Anlage 1 aufzunehmen, um die für Zwecke der Verteidigung, insbesondere zur Deckung des Bedarfs der ... und Landwirtschaft sicherzustellen, 2. einzelne Erzeugnisse in der Anlage 1 zu streichen, wenn ihre Einbeziehung in die Veranlagung zu den in Nummer 1 genannten Zwecken nicht ...