Synopse aller Änderungen der Tollwut-Verordnung am 09.10.2010

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 9. Oktober 2010 geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der TollwV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.10.2010 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 09.10.2010 geltenden Fassung

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Abschnitt 1 Begriffsbestimmungen
    § 1
Abschnitt 2 Schutzmaßregeln
    Unterabschnitt 1 Allgemeine Schutzmaßregeln
       § 2 Impfungen und Heilversuche
       § 3 Ausnahmen
(Text alte Fassung) nächste Änderung

       § 4 Anzeige von Tierausstellungen
(Text neue Fassung)

       § 3a Untersuchungen
       §
4 Anzeige von Ausstellungen
       § 5 Kennzeichnung
    Unterabschnitt 2 Besondere Schutzmaßregeln bei Haustieren
       A. Vor amtlicher Feststellung
          § 6
       B. Nach amtlicher Feststellung
          § 7 Tötung und unschädliche Beseitigung
          § 8 Schutzmaßregeln für den gefährdeten Bezirk
          § 9 Schutzmaßregeln bei Ansteckungsverdacht
          § 10 Behördliche Beobachtung
    Unterabschnitt 3 Besondere Schutzmaßregeln bei wild lebenden Tieren
vorherige Änderung nächste Änderung

       § 11 Bei seuchenverdächtigen Tieren
       § 12 Bei Füchsen


       § 11 Schutzmaßregeln im Verdachtsfall
       § 12 Schutzmaßregeln nach Feststellung des Ausbruchs und in sonstigen Fällen
       § 12a

    Unterabschnitt 4 Desinfektion
       § 13
    Unterabschnitt 5 Aufhebung der Schutzmaßregeln
       § 14
vorherige Änderung nächste Änderung

Abschnitt 3 Ordnungswidrigkeiten


Abschnitt 3 Schlussbestimmungen
    § 15
vorherige Änderung nächste Änderung

 


    § 15a Weitergehende Maßnahmen
Abschnitt 4 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)
vorherige Änderung nächste Änderung

    Anlage 1 (zu § 12 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und § 14 Abs. 2 Satz 2) Untersuchung von Füchsen auf Tollwut
    Anlage 2 (zu § 12 Abs. 1 Satz 1 und § 14 Abs. 2 Nr. 2) Untersuchung von Füchsen
zur Kontrolle des Impferfolges


    Anlage (zu § 12 Absatz 1) Untersuchung wild lebender Tiere, ausgenommen Fledermäuse, zur Kontrolle des Impferfolges
    Anlage 2 (aufgehoben)

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 1


Im Sinne dieser Verordnung liegen vor:

1. Ausbruch der Tollwut, wenn diese durch virologische Untersuchung nach einem in den vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Bundesanzeiger bekannt gemachten Arbeitsanleitungen zur Labordiagnostik von anzeigepflichtigen Tierseuchen (BAnz. S. 18304 vom 12. September 2000) beschriebenen Untersuchungsverfahren festgestellt worden ist;

vorherige Änderung nächste Änderung

2. Verdacht des Ausbruchs der Tollwut, wenn das Ergebnis der klinischen Untersuchung, der pathologisch-anatomischen Untersuchung oder der histologischen Untersuchung, jeweils in Verbindung mit epizootiologischen Anhaltspunkten, den Ausbruch der Tollwut befürchten lässt;



2. Verdacht des Ausbruchs der Tollwut, wenn das Ergebnis der klinischen Untersuchung, der pathologisch-anatomischen Untersuchung, der molekularbiologischen Untersuchung oder der histologischen Untersuchung, jeweils in Verbindung mit epizootiologischen Anhaltspunkten, den Ausbruch der Tollwut befürchten lässt;

3. wirksamer Impfschutz bei Hunden und Katzen, wenn eine Impfung gegen Tollwut

a) im Falle einer Erstimpfung bei Welpen im Alter von mindestens drei Monaten mindestens 21 Tage nach Abschluss der Grundimmunisierung und längstens um den Zeitraum zurückliegt, den der Impfstoffhersteller für eine Wiederholungsimpfung angibt, oder

vorherige Änderung nächste Änderung

b) im Falle von Wiederholungsimpfungen die Impfungen jeweils innerhalb des Zeitraumes durchgeführt worden sind, den der Impfstoffhersteller für die jeweilige Wiederholungsimpfung angibt.



b) im Falle von Wiederholungsimpfungen jeweils innerhalb des Zeitraumes durchgeführt worden sind, den der Impfstoffhersteller für die jeweilige Wiederholungsimpfung angibt;

4. wild lebendes Tier: jedes für die Tollwut empfängliche wild lebende Tier, das in der Lage ist, die Tollwut zu verbreiten, insbesondere Füchse, Waschbären, Marderhunde und Fledermäuse.


§ 2 Impfungen und Heilversuche


(1) Gegen die Tollwut darf nur mit Impfstoffen aus nicht vermehrungsfähigen (inaktivierten) Erregern geimpft werden. Impfungen seuchenkranker oder verdächtiger Tiere gegen die Tollwut sind verboten. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die Impfung wild lebender Tiere.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Die zuständige Behörde kann Impfungen gegen die Tollwut anordnen, sofern dies aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist.



(2) Die zuständige Behörde kann Impfungen gegen die Tollwut anordnen, soweit dies

1.
aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung oder

2. zum Schutz vor der Tierseuche

erforderlich
ist.

(3) Heilversuche an verdächtigen Tieren sind verboten.



vorherige Änderung nächste Änderung

§ 3a (neu)




§ 3a Untersuchungen


vorherige Änderung nächste Änderung

 


Die zuständige Behörde hat

1. kranke, verhaltensgestörte oder anderweitig auffällige erlegte wild lebende Füchse, Marderhunde und Waschbären,

2. verendet aufgefundene Füchse, Marderhunde und Waschbären

virologisch auf Tollwut zu untersuchen oder untersuchen zu lassen. Zur Durchführung dieser Untersuchung haben Jagdausübungsberechtigte die Tiere nach Satz 1 nach näherer Anordnung der zuständigen Behörde dieser selbst oder einer von ihr bestimmten Untersuchungseinrichtung zuzuleiten. Mit der Zuleitung müssen dem Empfänger des jeweiligen Tieres Angaben zur Abschuss- oder Fundstelle, zum Datum des Abschusses oder Fundes, zur Tierart und zum Verhalten des Tieres vor dem Erlegen mitgeteilt werden.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 4 Anzeige von Tierausstellungen




§ 4 Anzeige von Ausstellungen


vorherige Änderung nächste Änderung

Hunde- und Katzenausstellungen sowie Veranstaltungen ähnlicher Art mit Hunden und Katzen sind der zuständigen Behörde mindestens acht Wochen vor Beginn anzuzeigen. Die zuständige Behörde kann solche Ausstellungen und Veranstaltungen beschränken oder verbieten, wenn es aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist.



(1) Hunde- und Katzenausstellungen sowie Veranstaltungen ähnlicher Art mit Hunden und Katzen im gefährdeten Bezirk sind der zuständigen Behörde mindestens vier Wochen vor Beginn anzuzeigen.

(2) Soweit Hunde oder Katzen aus einem Mitgliedstaat oder einem Drittland an einer Hunde- oder Katzenausstellung oder einer Veranstaltung ähnlicher Art teilnehmen, ist diese Veranstaltung stets der zuständigen Behörde mindestens vier Wochen vor Beginn anzuzeigen.

(3)
Die zuständige Behörde kann eine in Absatz 1 oder 2 bezeichnete Ausstellung oder Veranstaltung beschränken oder verbieten, soweit es aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist.

§ 5 Kennzeichnung


vorherige Änderung nächste Änderung

Es ist verboten, Hunde außerhalb geschlossener Räume frei laufen zu lassen oder mit sich zu führen, wenn sie nicht ein Halsband, einen Gurt oder ein sonstiges Hundegeschirr tragen, auf oder an dem Name und Anschrift des Besitzers angegeben sind oder an dem eine Steuermarke befestigt ist. Dies gilt nicht für Hunde auf umfriedeten Grundstücken, von denen sie nicht entweichen können, und für Jagdhunde bei jagdlicher Verwendung.



In einem gefährdeten Bezirk ist es verboten, Hunde außerhalb geschlossener Räume frei laufen zu lassen oder mit sich zu führen, wenn sie nicht ein Halsband, einen Gurt oder ein sonstiges Hundegeschirr tragen, auf oder an dem Name und Anschrift des Besitzers angegeben sind oder an dem eine Steuermarke befestigt ist. Dies gilt nicht für Hunde auf umfriedeten Grundstücken, von denen sie nicht entweichen können, und für Jagdhunde bei jagdlicher Verwendung.

§ 6


Im Falle des Ausbruchs oder des Verdachts des Ausbruchs der Tollwut in einem Betrieb oder an einem sonstigen Standort gilt vor der amtlichen Feststellung für seuchenverdächtige Haustiere Folgendes:

1. Der Besitzer muss alle Haustiere an ihrem jeweiligen Standort so absondern, dass sie nicht mit Haustieren anderer Besitzer sowie mit Menschen in Berührung kommen können.

vorherige Änderung nächste Änderung

2. Verendete oder getötete Haustiere sind so aufzubewahren, dass sie Witterungseinflüssen nicht ausgesetzt sind und dass Menschen oder Tiere nicht mit ihnen in Berührung kommen können. Sie dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde und nur zu diagnostischen Zwecken oder zur unschädlichen Beseitigung aus dem Betrieb oder von dem sonstigen Standort verbracht werden. Sie dürfen nur von einem Tierarzt oder unter dessen Leitung zerlegt werden; das Abtrennen des Kopfes gilt nicht als Zerlegen.



2. Verendete oder getötete Haustiere sind so aufzubewahren, dass sie Witterungseinflüssen nicht ausgesetzt sind und dass Menschen oder Tiere nicht mit ihnen in Berührung kommen können. Sie dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde und nur zu diagnostischen Zwecken oder zur unschädlichen Beseitigung aus dem Betrieb oder von dem sonstigen Standort verbracht werden.

3. Führt die amtstierärztliche Untersuchung bei einem als seuchenverdächtig gemeldeten Haustier nicht zu einem eindeutigen Ergebnis, so ordnet die zuständige Behörde die behördliche Beobachtung des Tieres an; hierzu ist es sicher einzusperren. Die Beobachtung wird aufgehoben, wenn sich der Verdacht auf Grund amtstierärztlicher Untersuchung als unbegründet erwiesen hat.



§ 8 Schutzmaßregeln für den gefährdeten Bezirk


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Ist der Ausbruch oder der Verdacht des Ausbruchs der Tollwut bei einem Haustier oder einem wild lebenden Tier amtlich festgestellt worden und kann im Falle der amtlichen Feststellung des Ausbruchs der Tollwut bei einem Haustier eine Infektion in diesem Gebiet auf Grund epizootiologischer Nachforschungen nicht ausgeschlossen werden, so erklärt die zuständige Behörde unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten ein Gebiet mit einer Fläche von mindestens 5.000 Quadratkilometern oder mit einem Radius von mindestens 40 Kilometern um die Tierhaltung, die Abschuss-, Tötungs- oder Fundstelle zum gefährdeten Bezirk und gibt dies öffentlich bekannt. Im Falle der amtlichen Feststellung des Ausbruchs oder des Verdachts des Ausbruchs der Tollwut bei Fledermäusen gilt Absatz 4.

(2) Die zuständige Behörde bringt an den Zugängen zu dem gefährdeten Bezirk und an anderen geeigneten Stellen Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift "Tollwut! Gefährdeter Bezirk" gut sichtbar an.



(1) Ist der Ausbruch oder der Verdacht des Ausbruchs der Tollwut bei einem Haustier oder einem wild lebenden Tier, ausgenommen bei einer Fledermaus, amtlich festgestellt worden und kann im Falle der amtlichen Feststellung des Ausbruchs der Tollwut bei einem Haustier eine Infektion in diesem Gebiet auf Grund epizootiologischer Nachforschungen nicht ausgeschlossen werden, so erklärt die zuständige Behörde unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten ein Gebiet mit einer Fläche von mindestens 5.000 Quadratkilometern oder mit einem Radius von mindestens 40 Kilometern um die Tierhaltung, die Abschuss-, Tötungs- oder Fundstelle zum gefährdeten Bezirk und gibt dies öffentlich bekannt.

(2) Die zuständige Behörde bringt an den Zugängen zu dem gefährdeten Bezirk und an anderen geeigneten Stellen Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift 'Tollwut! Gefährdeter Bezirk' gut sichtbar an.

(3) Im gefährdeten Bezirk dürfen Hunde und Katzen nicht frei laufen gelassen werden. Hiervon ausgenommen sind Hunde, die nachweislich unter wirksamem Impfschutz stehen und die von einer Person begleitet werden, der sie zuverlässig gehorchen, sowie Katzen, die nachweislich unter wirksamem Impfschutz stehen.

(4) Ist der Ausbruch oder der Verdacht des Ausbruchs der Tollwut bei einer Fledermaus amtlich festgestellt worden, so kann die zuständige Behörde das betreffende Gebiet nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 1 zum gefährdeten Bezirk erklären. Die Erklärung ist öffentlich bekannt zu geben. Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.



§ 9 Schutzmaßregeln bei Ansteckungsverdacht


(1) Für Hunde und Katzen ordnet die zuständige Behörde die sofortige Tötung an, wenn anzunehmen ist, dass sie mit seuchenkranken Tieren in Berührung gekommen sind. Sie kann die sofortige Tötung dieser Hunde und Katzen anordnen, wenn anzunehmen ist, dass sie mit seuchenverdächtigen Tieren in Berührung gekommen sind.

(2) Andere als in Absatz 1 bezeichnete Haustiere, von denen anzunehmen ist, dass sie mit seuchenkranken oder seuchenverdächtigen Tieren in Berührung gekommen sind, sind sofort behördlich zu beobachten.

(3) Absatz 1 gilt nicht für Hunde und Katzen, die nachweislich bei der Berührung unter wirksamem Impfschutz standen. Solche Hunde und Katzen sind sofort behördlich zu beobachten und unverzüglich erneut gegen Tollwut zu impfen. Die zuständige Behörde kann zulassen, dass von der Impfung abgesehen wird, wenn die Tiere bereits mehrmals in kurzen Abständen gegen Tollwut geimpft worden sind.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall für nicht unter wirksamem Impfschutz stehende Hunde und Katzen Ausnahmen von Absatz 1 zulassen, sofern die Tiere sofort für mindestens drei Monate sicher eingesperrt werden und Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.



(4) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall für nicht unter wirksamem Impfschutz stehende Hunde und Katzen Ausnahmen von Absatz 1 zulassen, sofern die Tiere sofort für mindestens drei Monate sicher eingesperrt werden und Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen. Die zuständige Behörde kann in der Entscheidung nach Satz 1 oder nachträglich die Dauer der dort genannten Maßnahme verkürzen, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 11 Bei seuchenverdächtigen Tieren




§ 11 Schutzmaßregeln im Verdachtsfall


Jagdausübungsberechtigte haben dafür zu sorgen, dass seuchenverdächtigen wild lebenden Tieren sofort nachgestellt wird und dass diese erlegt und unverzüglich unschädlich beseitigt werden. Ausgenommen von der Verpflichtung zur unschädlichen Beseitigung ist Untersuchungsmaterial zur Feststellung der Tollwut; bei Füchsen und kleineren Tieren ist das der ganze Tierkörper, bei größeren Tieren nur der Kopf. Wird das Untersuchungsmaterial nicht der zuständigen Behörde oder einem staatlichen Veterinäruntersuchungsamt abgeliefert, so ist der zuständigen Behörde mitzuteilen, wo es sich befindet.



vorherige Änderung nächste Änderung

§ 12 Bei Füchsen




§ 12 Schutzmaßregeln nach Feststellung des Ausbruchs und in sonstigen Fällen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Ist der Ausbruch der Tollwut bei einem Fuchs amtlich festgestellt worden oder liegen sonst gesicherte Anhaltspunkte dafür vor, dass die Tollwut durch den Fuchs verbreitet wird, ordnet die zuständige Behörde eine verstärkte Bejagung, orale Immunisierung und die Untersuchung der Füchse nach Anlage 1 und 2 an, wenn

1.
ein Gebiet zum gefährdeten Bezirk nach § 8 Abs. 1 erklärt worden ist oder

2. eine Einschleppung der Tollwut in ein tollwutfreies Gebiet zu befürchten
ist.

Der
Jagdausübungsberechtigte ist zur verstärkten Bejagung und zur Mitwirkung bei der Auslegung der Impfköder im Rahmen der oralen Immunisierung im Falle einer behördlichen Anordnung nach Satz 1 verpflichtet.

(2) Die zuständige Behörde bestimmt ein Gebiet mit einer Fläche von mindestens 5.000 Quadratkilometern als tollwutfrei, wenn über einen Zeitraum von mindestens vier Jahren oder über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren nach Aufhebung von Schutzmaßregeln nach § 14

1. Tollwut amtlich nicht festgestellt worden ist,

2. keine orale Immunisierung der Füchse durchgeführt worden ist und

3. Füchse nach Anlage 1 untersucht worden sind.

Ein Gebiet gilt auch dann im Sinne von Satz 1 als tollwutfrei, wenn abweichend von Satz 1 Nr. 1 der Ausbruch der Tollwut bei Fledermäusen oder Haustieren amtlich festgestellt worden ist und bei Haustieren eine Infektion in diesem Gebiet auf Grund epizootiologischer Nachforschungen ausgeschlossen werden kann.

(3)
Den Zeitraum und das Gebiet, in denen die orale Immunisierung nach Absatz 1 durchzuführen ist, die Art der Impfköderauslage, die Impfstrategie, die Anzahl der Impfköder und den Abschluss der Impfmaßnahmen bestimmt die zuständige oberste Landesbehörde im Benehmen mit dem Friedrich-Loeffler-Institut, Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit, dabei sind die Epizootiologie der Seuche und die landschaftsstrukturellen Gegebenheiten zugrunde zu legen.

(4) Die zuständige oberste Landesbehörde kann eine großflächige orale Immunisierung zum Schutz gegen die Einschleppung
der Tollwut oder zum Schutz gegen die Ausbreitung der Tollwut anordnen.



(1) Ist der Ausbruch der Tollwut bei einem wild lebenden Tier, ausgenommen bei einer Fledermaus, amtlich festgestellt worden oder liegen sonst gesicherte Anhaltspunkte vor, dass die Tollwut durch ein wild lebendes Tier verbreitet wird, ordnet die zuständige Behörde zusätzlich zu den Untersuchungen nach § 3a

1.
eine verstärkte Bejagung,

2. eine
orale Immunisierung und

3.
die Untersuchung nach der Anlage

wild lebender Tiere an, soweit
ein Gebiet zum gefährdeten Bezirk nach § 8 Absatz 1 erklärt worden ist. Der Jagdausübungsberechtigte ist im Falle der behördlichen Anordnung nach Satz 1 zur verstärkten Bejagung und zur Mitwirkung bei der Auslegung der Impfköder im Rahmen der oralen Immunisierung verpflichtet.

(2) Den Zeitraum und den örtlichen Bereich, in denen die orale Immunisierung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 durchzuführen ist, die Art der Impfköderauslage, die Impfstrategie, die Anzahl der Impfköder, die Kontrolle des Impferfolges und den Abschluss der Impfmaßnahmen bestimmt die zuständige Behörde im Benehmen mit dem Friedrich-Loeffler-Institut. Dabei sind die Epidemiologie der Tollwut und die landschaftsstrukturellen Gegebenheiten zugrunde zu legen. Ferner muss der Zeitraum für die orale Immunisierung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 mindestens zwei Jahre nach dem letzten Tollwutfall im gefährdeten Bezirk andauern.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 12a (neu)




§ 12a


vorherige Änderung nächste Änderung

 


Wird auf dem Gebiet eines benachbarten Mitgliedstaates oder Drittlandes der Ausbruch oder der Verdacht des Ausbruchs der Tollwut bei einem wild lebenden Tier innerhalb einer Entfernung von 100 Kilometern von der deutschen Grenze amtlich festgestellt und der für das angrenzende Gebiet im Inland zuständigen Behörde amtlich zur Kenntnis gebracht, so kann diese Maßnahmen nach § 12 anordnen.

§ 13


vorherige Änderung nächste Änderung

Nach Tötung und unschädlicher Beseitigung der verdächtigen Tiere muss der Besitzer die Ställe oder sonstigen Standorte sowie sämtliche Gegenstände, die Träger des Seuchenerregers sein können, unverzüglich nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes reinigen und desinfizieren.



Nach Tötung und unschädlicher Beseitigung der verdächtigen Tiere muss der Besitzer die Ställe oder sonstigen Standorte sowie sämtliche Gegenstände, die Träger des Seuchenerregers sein können, unverzüglich nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde reinigen und desinfizieren.

(heute geltende Fassung) 

§ 14


(1) Die zuständige Behörde hebt Schutzmaßregeln auf, die sie wegen des Ausbruchs oder des Verdachts des Ausbruchs der Tollwut bei einem Haustier angeordnet hat, wenn die Tollwut bei Haustieren erloschen ist oder der Verdacht auf Tollwut bei Haustieren beseitigt ist oder sich als unbegründet erwiesen hat. Die Tollwut bei Haustieren gilt als erloschen und der Verdacht auf Tollwut bei Haustieren gilt als beseitigt, wenn die seuchenkranken Haustiere oder seuchenverdächtigen Hunde und Katzen verendet oder getötet worden sind, die toten Tiere unschädlich beseitigt worden sind und die Desinfektion nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes durchgeführt und von ihm abgenommen worden ist.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Die zuständige Behörde hebt Schutzmaßregeln auf, die sie wegen des Ausbruchs der Tollwut oder des Verdachts des Ausbruchs der Tollwut bei einem wild lebenden Tier angeordnet hat, wenn die Tollwut bei wild lebenden Tieren erloschen ist oder der Verdacht auf Tollwut bei wild lebenden Tieren beseitigt ist oder sich als unbegründet erwiesen hat. Die Tollwut bei wild lebenden Tieren gilt als erloschen, wenn in dem gefährdeten Bezirk

1.
über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren keine orale Immunisierung der Füchse durchgeführt, während dieser Zeit Tollwut amtlich nicht festgestellt und eine Untersuchung von Füchsen nach Anlage 1 durchgeführt worden ist oder

2.
über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren die orale Immunisierung der Füchse durchgeführt, während dieser Zeit Tollwut amtlich nicht festgestellt und eine Untersuchung von Füchsen nach Anlage 1 und 2 durchgeführt worden ist.



(2) Die zuständige Behörde hebt Schutzmaßregeln auf, die sie wegen des Ausbruchs der Tollwut oder des Verdachts des Ausbruchs der Tollwut bei einem wild lebenden Tier angeordnet hat, wenn die Tollwut bei wild lebenden Tieren erloschen ist oder der Verdacht auf Tollwut bei wild lebenden Tieren beseitigt ist oder sich als unbegründet erwiesen hat. Die Tollwut bei wild lebenden Tieren gilt als erloschen, wenn in dem gefährdeten Bezirk über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren Tollwut amtlich nicht festgestellt und eine Untersuchung wild lebender Tiere nach § 3a durchgeführt worden ist.

(3) Die zuständige Behörde kann ein Teilgebiet des gefährdeten Bezirks als tollwutfrei bestimmen, soweit

1. in diesem Gebiet
über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren Tollwut amtlich nicht festgestellt worden ist und

2. ein gefährdeter Bezirk mit einer Fläche
von mindestens 5.000 Quadratkilometern oder mit einem Radius von 40 Kilometern um die Abschuss-, Tötungs- oder Fundstelle, in dem die Feststellung des Ausbruchs der Tollwut weniger als zwei Jahre zurückliegt, bestehen bleibt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 15


(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

vorherige Änderung nächste Änderung

1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Abs. 2, § 4 Satz 2, § 6 Nr. 3 Satz 1, § 7 Abs. 1, § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 3 oder § 12 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3 oder



1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Abs. 2, § 3a Satz 2, § 4 Absatz 3, § 6 Nr. 3 Satz 1, § 7 Abs. 1, § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 3 oder § 12 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 12a, oder

2. einer mit einer Genehmigung nach § 3, § 6 Nr. 2 Satz 2, nach § 9 Abs. 3 Satz 3, auch in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Satz 3, nach § 9 Abs. 4 oder § 10 Abs. 2 Satz 1 oder 2 verbundenen vollziehbaren Auflage

zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 oder 2 eine Impfung oder entgegen § 2 Abs. 3 einen Heilversuch durchführt,

vorherige Änderung nächste Änderung

2. entgegen § 4 Satz 1 eine Tierausstellung oder eine Veranstaltung ähnlicher Art nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt,



2. entgegen § 4 Absatz 1 oder 2 eine Tierausstellung oder eine Veranstaltung ähnlicher Art nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt,

3. entgegen § 5 Satz 1 einen Hund außerhalb geschlossener Räume ohne die vorgeschriebene Kennzeichnung frei laufen lässt oder mit sich führt,

4. entgegen § 6 Nr. 1 ein Haustier nicht absondert,

vorherige Änderung nächste Änderung

5. entgegen § 6 Nr. 2 Satz 1 ein verendetes oder getötetes Haustier aufbewahrt oder entgegen § 6 Nr. 2 Satz 3 zerlegt,



5. entgegen § 6 Nr. 2 Satz 1 ein verendetes oder getötetes Haustier aufbewahrt,

6. ohne Genehmigung nach

a) § 6 Nr. 2 Satz 2 ein verendetes oder getötetes Haustier verbringt,

b) § 10 Abs. 2 Satz 1 ein Tier entfernt oder

c) § 10 Abs. 2 Satz 2 einen Hund nutzt,

7. entgegen § 7 Abs. 3 ein seuchenverdächtiges Tier schlachtet oder abhäutet oder einzelne Teile, Milch oder ein sonstiges Erzeugnis eines solchen Tieres verkauft oder verbraucht,

8. entgegen § 8 Abs. 3 Satz 1 in einem gefährdeten Bezirk einen Hund oder eine Katze frei laufen lässt,

9. entgegen § 11 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass einem seuchenverdächtigen wild lebenden Tier sofort nachgestellt wird, dieses erlegt und unschädlich beseitigt wird oder

10. einer Vorschrift des § 13 über die Reinigung und Desinfektion zuwiderhandelt.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 15a (neu)




§ 15a Weitergehende Maßnahmen


vorherige Änderung nächste Änderung

 


Die Befugnis der zuständigen Behörde, bei Feststellung der Tollwut bei einem Haustier oder einem wild lebenden Tier weitergehende Maßnahmen nach § 79 Absatz 4 in Verbindung mit den §§ 17, 17b Absatz 1 Nummer 4 und den §§ 18 bis 30 des Tierseuchengesetzes anzuordnen, soweit diese zur Tierseuchenbekämpfung erforderlich sind und Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union nicht entgegenstehen, bleibt unberührt.

vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 1 (zu § 12 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und § 14 Abs. 2 Satz 2) Untersuchung von Füchsen auf Tollwut




Anlage (zu § 12 Absatz 1) Untersuchung wild lebender Tiere, ausgenommen Fledermäuse, zur Kontrolle des Impferfolges


1. Stichprobenumfang

vorherige Änderung nächste Änderung

Es müssen jährlich mindestens acht Füchse pro 100 km² untersucht werden. Ist in einem Gebiet über einen Zeitraum von mindestens vier Jahren Tollwut amtlich nicht festgestellt worden, kann die Untersuchungsdichte auf wenigstens vier Füchse pro 100 km² reduziert werden.



In einem Gebiet mit einer Fläche von mindestens 5.000 Quadratkilometern oder mit einem Radius von mindestens 40 Kilometern um die Abschuss-, Tötungs- oder Fundstelle sind zur Kontrolle des Impferfolges jährlich mindestens 60 erlegte wild lebende Füchse serologisch zu untersuchen. Übersteigt die Fläche eines Impfgebietes eine Fläche von 5.000 Quadratkilometer, kann die zuständige Behörde Untersuchungen in von ihr ausgewählten Gebieten innerhalb des Impfgebietes anordnen.

2. Auswahlkriterien

vorherige Änderung nächste Änderung

a) Alle verendeten, kranken, verhaltensgestörten oder anderweitig auffälligen Füchse sind in die Untersuchung einzubeziehen.

b)
Die Stichproben sind auf das gesamte Einzugsgebiet, auf die flächenanteilige Beteiligung aller Gemeinden oder auf die Jagdbezirke zufällig zu verteilen.

c) In Zeiten erhöhter Exposition (Ranz, Raubmündigkeit) hat eine verstärkte Beprobung verendeter, kranker
und verhaltensauffälliger Füchse zu erfolgen.



a) Die Stichproben sind auf das gesamte Untersuchungsgebiet gleichmäßig zu verteilen.

b) Die Stichproben sind zufällig auszuwählen, wobei in einem Zeitraum von vier Wochen nach der Köderauslage keine Stichproben erfolgen
und Jungtiere wild lebender Tiere, insbesondere von Füchsen und Marderhunden, bis zur Herbstauslage nicht untersucht werden sollten, soweit nicht besondere Untersuchungsprogramme durchgeführt werden. Im Falle einer Untersuchung auf Grund eines besonderen Untersuchungsprogramms sind die Jungtiere altersmäßig zu kennzeichnen.

vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 2 (zu § 12 Abs. 1 Satz 1 und § 14 Abs. 2 Nr. 2) Untersuchung von Füchsen zur Kontrolle des Impferfolges




Anlage 2 (aufgehoben)


vorherige Änderung

1. Stichprobenumfang

In einem Gebiet mit einer Fläche von mindestens 5.000 km² oder mit einem Radius von mindestens 40 km um die Abschuss-, Tötungs- oder Fundstelle müssen bei einer statistischen Sicherheit von 95% und einer angenommenen Immunisierungsrate von 70% bei einer Schätzgenauigkeit von 5% jährlich 323 Füchse untersucht werden.

2. Auswahlkriterien

a) Die Stichproben sind auf das gesamte Untersuchungsgebiet gleichmäßig zu verteilen.

b) Die Stichproben sind zufällig auszuwählen, wobei in einem Zeitraum von vier Wochen nach der Köderauslage keine Stichproben erfolgen und Jungfüchse bis zur Herbstauslage nicht untersucht werden sollten, sofern nicht spezielle Untersuchungsprogramme durchgeführt werden. Im Falle einer Untersuchung auf Grund eines speziellen Untersuchungsprogramms sind die Jungfüchse altersmäßig zu kennzeichnen.



 



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