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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.04.2006 aufgehoben

§ 1 - Verordnung über die Zuständigkeit der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung für die Gewährung einer Vergütung für die endgültige Aufgabe der Milcherzeugung (BALMilchZustV k.a.Abk.)

§ 1



Zuständig für die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 des Rates vom 31. März 1984 (ABl. EG Nr. L 90 S. 13) hinsichtlich der Gewährung einer Vergütung für die endgültige Aufgabe der Milcherzeugung ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung.