§ 5a Urlaubsdauer bei Übergang zu Teilzeit
(1)
1Verringert sich bei einem Übergang von Vollzeit- zu Teilzeitbeschäftigung die Zahl der wöchentlichen Arbeitstage, so bleibt der bis dahin erworbene Erholungsurlaubsanspruch in Höhe des unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubsanspruchs (Artikel 7 Absatz 1 der
Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung [ABl. L 299 vom 18.11.2003, S. 9]) unberührt, soweit er aus einem der folgenden Gründe nicht erfüllt werden konnte:
- 1.
- Ablehnung oder Widerruf des Erholungsurlaubs,
- 2.
- durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesene Dienstunfähigkeit infolge von Krankheit (§ 96 Absatz 1 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes),
- 3.
- Beschäftigungsverbot nach § 16 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 der Mutterschutz- und Elternzeitverordnung.
- 4.
- Dienstunfähigkeit nach § 44 des Bundesbeamtengesetzes,
- 5.
- begrenzte Dienstfähigkeit nach § 45 des Bundesbeamtengesetzes.
2Satz 1 Nummer 4 findet nur Anwendung, wenn eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis nach
§ 46 des Bundesbeamtengesetzes erfolgt.
(2) 1Der Urlaubsanspruch, der über den Urlaubsanspruch hinausgeht, der nach Absatz 1 unberührt bleibt, ist ab dem Zeitpunkt des Übergangs im selben Verhältnis zu verringern wie die Zahl der wöchentlichen Arbeitstage. 2Das gilt nicht, wenn der Erholungsurlaub nach Stunden berechnet wird.
Frühere Fassungen von § 5a EUrlV
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Zitat in folgenden NormenBundesbesoldungsgesetz
neugefasst durch B. v. 19.06.2009 BGBl. I S. 1434; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414
§ 6 BBesG Besoldung bei Teilzeitbeschäftigung (vom 01.01.2020) ... 18.11.2003, S. 9]) während einer Vollzeitbeschäftigung erworben wurde, aber aus den in § 5a Absatz 1 Satz 1 der Erholungsurlaubsverordnung genannten Gründen während dieser Zeit nicht erfüllt werden konnte. (1a) ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenSiebtes Besoldungsänderungsgesetz (7. BesÄndG)
G. v. 03.12.2015 BGBl. I S. 2163
Verordnung zur Fortentwicklung laufbahnrechtlicher und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
V. v. 16.08.2021 BGBl. I S. 3582
Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Erholungsurlaubsverordnung
V. v. 24.11.2014 BGBl. I S. 1797
Artikel 1 14. EUrlVÄndV Änderung der Erholungsurlaubsverordnung ... Absatz 7 wird Absatz 9. 5. Die §§ 6 und 7 werden durch folgende §§ 5a bis 7 ersetzt: „§ 5a Urlaubsdauer bei Übergang zu Teilzeit ... 6 und 7 werden durch folgende §§ 5a bis 7 ersetzt: „§ 5a Urlaubsdauer bei Übergang zu Teilzeit (1) Verringert sich bei einem Übergang ...
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