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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 29.06.2007 aufgehoben

§ 2 - Verordnung über die Verhütung der Verschmutzung der Nordsee durch Schiffsabwasser (NordSSchV k.a.Abk.)

V. v. 06.06.1991 BGBl. I S. 1221; aufgehoben durch Artikel 5 V. v. 18.06.2007 BGBl. I S. 1177
Geltung ab 15.06.1991; FNA: 9510-1-9 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Seeschifffahrt
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§ 2 Begriffsbestimmungen



(1) Im Sinne dieser Verordnung ist

1.
"Übereinkommen" das in London am 4. März 1974 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichnete Internationale Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe und das Protokoll von 1978 zu diesem Übereinkommen (BGBl. 1982 II S. 2, 1984 II S. 230), zuletzt geändert durch die in London am 17. Oktober 1989 vom Ausschuß für den Schutz der Meeresumwelt der Internationalen Seeschiffahrts-Organisation gefaßte Entschließung MEPC. 36 (28) (BGBl. 1991 II S. 525),

2.
"Schiff" ein Schiff im Sinne des Artikels 2 Nr. 4 des Übereinkommens,

3.
"neues Schiff" ein Schiff, das mindestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung abgeliefert worden ist,

4.
"vorhandenes Schiff" ein Schiff, das kein neues Schiff ist.

(2) Im übrigen gelten die in Artikel 2 des Übereinkommens und die in der Anlage IV Regel 1 des Übereinkommens genannten Begriffsbestimmungen.

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Zitierungen von § 2 Verordnung über die Verhütung der Verschmutzung der Nordsee durch Schiffsabwasser

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 NordSSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in NordSSchV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 NordSSchV Begriffsbestimmungen
... (28) (BGBl. 1991 II S. 525), 2. Schiff ein Schiff im Sinne des Artikels 2 Nr. 4 des Übereinkommens, 3. neues Schiff ein Schiff, das ... ein Schiff, das kein neues Schiff ist. (2) Im übrigen gelten die in Artikel 2 des Übereinkommens und die in der Anlage IV Regel 1 des Übereinkommens genannten ...