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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 29.06.2007 aufgehoben

§ 4 - Verordnung über die Verhütung der Verschmutzung der Nordsee durch Schiffsabwasser (NordSSchV k.a.Abk.)

V. v. 06.06.1991 BGBl. I S. 1221; aufgehoben durch Artikel 5 V. v. 18.06.2007 BGBl. I S. 1177
Geltung ab 15.06.1991; FNA: 9510-1-9 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Seeschifffahrt
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§ 4 Besichtigungen und Zeugnisse



(1) Seeschiffe, die berechtigt sind, die Bundesflagge zu führen, sowie Binnenschiffe, die in einem Schiffsregister der Bundesrepublik Deutschland eingetragen sind, unterliegen, soweit § 3 Anwendung findet, den in Anlage IV Regel 3 Abs. 1 des Übereinkommens bezeichneten Besichtigungen.

(2) Auf Schiffen im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 1 muß das in Anlage IV Regel 6 des Übereinkommens bezeichnete Zeugnis an Bord mitgeführt werden.

(3) Die in Anlage IV Regel 3 des Übereinkommens bezeichneten Zulassungen und Besichtigungen, die Ausstellung von Zeugnissen nach Absatz 2 und die Entscheidung über Anträge nach § 3 Abs. 3 obliegen gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 des Seeaufgabengesetzes der See-Berufsgenossenschaft, die sich bei Angelegenheiten der Schiffstechnik sowie bei Überwachungsmaßnahmen im Ausland der Hilfe des Germanischen Lloyd bedient.

(4) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf Sportfahrzeuge und Schiffe der Bundeswehr.

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Zitierungen von § 4 Verordnung über die Verhütung der Verschmutzung der Nordsee durch Schiffsabwasser

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 NordSSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in NordSSchV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 NordSSchV Ordnungswidrigkeiten
...  entgegen § 3 Abs. 1 Abwasser einleitet, 2. entgegen § 4 Abs. 2 das vorgeschriebene Zeugnis nicht mitführt. (2) Die Zuständigkeit ...