(1) Ordnungswidrig im Sinne des §
15 Abs. 1 Nr. 2 des
Seeaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer oder sonst für den Schiffsbetrieb Verantwortlicher
- 1.
- entgegen § 3 Abs. 1 Abwasser einleitet,
- 2.
- entgegen § 4 Abs. 2 das vorgeschriebene Zeugnis nicht mitführt.
(2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 1 wird auf das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie, im übrigen auf die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen übertragen.