Änderung Anlage 1 KWKGGebV vom 18.08.2017

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Anlage 1 KWKGGebV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.08.2017 geltenden Fassung
Anlage 1 KWKGGebV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 16 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 30.09.2021) 
 
(Textabschnitt unverändert)

Anlage 1 (zu § 1 Absatz 2) Gebührenverzeichnis


(Text alte Fassung) nächste Änderung


Individuell
zurechenbare öffentliche Leistungen
des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle | Gebührensatz

1. | Zulassung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK-Anlagen)
gemäß
§ 10 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (KWKG) |

a) | KWK-Anlagen bis 50 Kilowatt elektrischer Leistung* | 150 Euro

b) | KWK-Anlagen mit mehr als 50 Kilowatt elektrischer Leistung
Berechnung der für die Gebührenfestlegung maßgeblichen
KWK-Zuschläge:

Diese ergeben sich aus der Multiplikation folgender Faktoren:
Faktor 1: Maximale elektrische Leistung der KWK-Anlage in
Kilowatt

Faktor 2: Maximum der zuschlagsberechtigten Vollbenutzungs-
stunden gemäß § 8 oder § 13 Absatz 4 KWKG | 0,2 Prozent
der maßgeblichen KWK-Zuschläge


(Text neue Fassung)


| Individuell
zurechenbare öffentliche Leistungen
des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle | Gebührensatz

1. | Zulassung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK-Anlagen) gemäß § 10 des
Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
(KWKG) |

a) | KWK-Anlagen mit bis zu 50 Kilowatt elektrischer Leistung* | 150 Euro

b) | KWK-Anlagen mit mehr als 50 Kilowatt elektrischer Leistung | 0,2 Prozent der
maßgeblichen KWK-
Zuschläge

Berechnung der für die Gebührenfestlegung maßgeblichen KWK-Zuschläge:
Diese ergeben sich aus der Multiplikation folgender Faktoren:
Faktor 1: Maximale elektrische Leistung der KWK-Anlage in Kilowatt
Faktor 2: Maximum der zuschlagsberechtigten Vollbenutzungsstunden
|


und |

vorherige Änderung nächste Änderung

Faktor 3: | Zuschlagssätze (nach Leistungsanteilen gestaffelt) in
Cent
je Kilowattstunde gemäß § 7 Absatz 1 KWKG,
wenn Anspruch nur für den in ein Netz
der allgemeinen
Versorgung eingespeisten KWK-Strom besteht**,
*** | maximal 45.000 Euro



Faktor 3:
|
Zuschlagssätze (nach Leistungsanteilen gestaffelt) in Cent je Kilowatt-
stunde
gemäß § 7 Absatz 1 KWKG bzw. Zuschlagssätze, die gemäß § 8a Absatz 1
KWKG von
der Bundesnetzagentur durch Ausschreibungen ermittelt wurden**, *** | maximal 45.000 Euro

oder |

vorherige Änderung

Faktor 4: | Zuschlagssätze (nach Leistungsanteilen gestaffelt) in
Cent
je Kilowattstunde, wenn gemäß § 7 Absatz 3
KWKG auch ein Anspruch für den nicht in ein Netz der
allgemeinen Versorgung eingespeisten KWK-Strom
besteht***

Der Faktor berücksichtigt die Zuschlagssätze des § 7
Absatz
1 und 3 zu je 50 Prozent. | maximal 30.000 Euro

oder |

Faktor 5: | Zuschlagssätze in Cent je Kilowattstunde gemäß § 13
Absatz
3 Satz 1 KWKG | maximal 30.000 Euro

2. | Vorbescheid für neue KWK-Anlagen gemäß § 12 KWKG | 0,1 Prozent der maßgeblichen KWK-
Zuschläge, höchstens jedoch 50 Prozent
der maximalen
Gebühren für die
Bearbeitung eines Zulassungsantrags


3.
| Zulassung des Neu- und Ausbaus von Wärme- und Kältenetzen
gemäß
den §§ 20 und 21 KWKG | 0,2 Prozent der in der Zulassung
festgelegten KWK-Zuschläge
mindestens 100
Euro
maximal 40.000 Euro


4.
| Vorbescheid für den Neu- und Ausbau von Wärme- und Kältenetzen
gemäß den
§§ 20 und 21 KWKG | 0,1 Prozent der im Vorbescheid
ausgewiesenen KWK-Zuschläge
maximal 20.000
Euro

5.
| Zulassung des Neubaus von Wärme- und Kältespeichern gemäß
den
§§ 24 und 25 KWKG*** | 25 Euro für Speicher bis 5 m³,
100 Euro für Speicher
über 5 m³ bis 200 m³,
0,2 Prozent der in der Zulassung
festgelegten
Zuschläge
für Speicher ab 200
maximal 20.000 Euro

6.
| Vorbescheid für den Neubau von Wärme- und Kältespeichern
gemäß
den §§ 24 und 25 KWKG | 0,1 Prozent der im Vorbescheid
ausgewiesenen KWK-Zuschläge
maximal 10.000
Euro

7.
| Herkunftsnachweis für Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme-
Kopplung
gemäß § 31 KWKG | 200 Euro

* Es werden keine Gebühren für die Zulassung von KWK-Anlagen bis 50 Kilowatt elektrischer Leistung erhoben, wenn die Zulassung für diese Anlagen in Form der Allgemeinverfügung (Typengenehmigung) gemäß § 10 Absatz 6 KWKG durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erteilt wird.
** Bei Anspruch auf den Kohleersatz-Bonus gemäß § 7 Absatz 2 KWKG erhöht sich der KWK-Zuschlag um 0,6 Cent je Kilowattstunde. Bei Anspruch auf den TEHG-Bonus gemäß § 7 Absatz 5 KWKG erhöht sich der KWK-Zuschlag um 0,3 Cent je Kilowattstunde.
**** Es werden keine Gebühren für die Zulassung von Wärme- und Kältespeichern bis 5 Kubikmeter Wasseräquivalent erhoben, wenn die Zulassung für diese Anlagen in Form der Allgemeinverfügung (Typengenehmigung) gemäß § 24 Absatz 5 KWKG durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erteilt wird.



Faktor 4:
|
Zuschlagssätze (nach Leistungsanteilen gestaffelt) in Cent je Kilowatt-
stunde
gemäß § 7 Absatz 3 KWKG***
Der Faktor berücksichtigt die Zuschlagssätze des § 7 Absatz 1 und 3
KWKG
zu je
50 Prozent
| maximal 30.000 Euro

oder
|


Faktor 5:
|
Zuschlagssätze in Cent je Kilowattstunde gemäß § 13 Absatz 3 Satz 1
KWKG
| maximal 30.000 Euro

2. | Zulassung von innovativen KWK-Systemen gemäß § 24 der KWK-Ausschreibungs-
verordnung
| 0,2 Prozent der
maßgeblichen KWK-
Zuschläge

| Berechnung der für die Gebührenfestlegung maßgeblichen KWK-Zuschläge:
Diese ergeben sich aus der Multiplikation folgender Faktoren:
Faktor 1: Maximale elektrische Leistung der KWK-Anlage in Kilowatt
Faktor 2: Maximum der zuschlagsberechtigten Vollbenutzungsstunden |

| Faktor 3:
| Zuschlagssätze, die gemäß § 8b Absatz 1 KWKG von der Bundesnetz-
agentur durch Ausschreibung ermittelt wurden | maximal 45.000 Euro

3. |
Vorbescheid für neue KWK-Anlagen gemäß § 12 KWKG | 0,1 Prozent der
maßgeblichen
KWK-
Zuschläge, höchstens
jedoch
50 Prozent der
maximalen
Gebühren
für
die Bearbeitung
eines Zulassungs-
antrags


4.
| Zulassung des Neu- oder des Ausbaus von Wärme- und Kältenetzen gemäß den
§§
20 und 21 KWKG | 0,2 Prozent der in
der
Zulassung fest-
gelegten KWK-Zu-
schläge, mindestens
100 Euro, maximal
40.000
Euro

5.
| Vorbescheid für den Neu- oder den Ausbau von Wärme- und Kältenetzen gemäß
den
§§ 20 und 21 KWKG | 0,1 Prozent der im
Vorbescheid aus-
gewiesenen KWK-
Zuschläge, maximal
20.000
Euro

6.
| Zulassung des Neubaus von Wärme- und Kältespeichern gemäß den §§ 24
und
25 KWKG**** | 25 Euro für Speicher
bis
5 m³,
100 Euro für Speicher
über 5 m³ bis 200 m³,
0,2 Prozent der in
der
Zulassung fest-
gelegten
Zuschläge
für Speicher ab 200 m³,
maximal 20.000 Euro

7.
| Vorbescheid für den Neubau von Wärme- und Kältespeichern gemäß den §§ 24
und
25 KWKG | 0,1 Prozent der im
Vorbescheid aus-
gewiesenen KWK-
Zuschläge, maximal
10.000
Euro

8.
| Herkunftsnachweis für Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung gemäß § 31
KWKG
| 200 Euro

* Es werden keine Gebühren für die Zulassung von KWK-Anlagen mit bis zu 50 Kilowatt elektrischer Leistung erhoben, wenn die Zulassung für diese Anlagen in Form der Allgemeinverfügung (Typengenehmigung) gemäß § 10 Absatz 6 KWKG durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erteilt wird.
** Bei Anspruch auf den Kohleersatz-Bonus gemäß § 7 Absatz 2 KWKG erhöht sich der KWK-Zuschlag um 0,6 Cent je Kilowattstunde.
***
Bei Anspruch auf den TEHG-Bonus gemäß § 7 Absatz 5 KWKG erhöht sich der KWK-Zuschlag um 0,3 Cent je Kilowattstunde.
**** Es werden keine Gebühren für die Zulassung von Wärme- und Kältespeichern bis 5 Kubikmeter Wasseräquivalent erhoben, wenn die Zulassung für diese Anlagen in Form der Allgemeinverfügung (Typengenehmigung) gemäß § 24 Absatz 5 KWKG durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erteilt wird.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 30.09.2021) 
 



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