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§ 5 - Postdienstleistungsverordnung (PDLV)
V. v. 21.08.2001 BGBl. I S. 2178; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 09.03.2021 BGBl. I S. 324
Geltung ab 25.08.2001; FNA: 900-14-3 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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Geltung ab 25.08.2001; FNA: 900-14-3 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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§ 5 Abholung
(1) Ein Anbieter von Postdienstleistungen kann mit dem Empfänger die Abholung von Postsendungen vereinbaren. Ein Lizenznehmer, der Briefzustelldienstleistungen gemäß § 33 des Postgesetzes erbringt, darf mit dem Empfänger die Abholung von Briefsendungen nur dann vereinbaren, wenn dieser für die Fälle einer förmlichen Zustellung nach Abschnitt 7 des Postgesetzes eine zustellfähige Anschrift nachgewiesen hat.
(2) Marktbeherrschende Anbieter von lizenzpflichtigen Postdienstleistungen haben auf diesem Markt beförderte Briefsendungen, die nicht zugestellt werden konnten, für einen Zeitraum von mindestens sieben Werktagen zur Abholung bereitzuhalten. Beim Empfänger ist eine Benachrichtigung zu hinterlassen.
(3) Marktbeherrschende Anbieter von lizenzpflichtigen Postdienstleistungen haben auf diesem Markt beförderte Briefsendungen mit der Abholangabe "Postlagernd" für einen Zeitraum von mindestens sieben Werktagen zur Abholung bereitzuhalten.
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