§ 3a Ausnahme von der Besteuerung
Von der Besteuerung ausgenommen ist die Zahlung des Versicherungsentgelts an Brandunterstützungsvereine, soweit die anlässlich eines einzelnen Schadensfalls erhobene Umlage den Betrag von 5.500 Euro nicht übersteigt.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitate in ÄnderungsvorschriftenAIFM-Steuer-Anpassungsgesetz (AIFM-StAnpG)
G. v. 18.12.2013 BGBl. I S. 4318
Artikel 15 AIFM-StAnpG Änderung des Feuerschutzsteuergesetzes ... des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) geändert worden ist, wird folgender § 3a eingefügt: „§ 3a Ausnahme von der Besteuerung Von der ... 1809) geändert worden ist, wird folgender § 3a eingefügt: „§ 3a Ausnahme von der Besteuerung Von der Besteuerung ausgenommen ist die Zahlung des ...
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