(1) In der mündlichen Verhandlung hat das Seemannsamt eine gütliche Einigung zu versuchen. Zu diesem Zweck ist der Sachverhalt mit den Parteien unter freier Würdigung aller Umstände zu erörtern. Zur Aufklärung des Sachverhaltes können Beweise erhoben werden, sofern dies sofort erfolgen kann.
(2) Über einen erzielten Ausgleich ist eine von dem Verhandlungsleiter zu unterschreibende Niederschrift zu fertigen und den Parteien auf Verlangen eine Abschrift auszuhändigen.