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§ 15 - Seemannsamtsverordnung (SeemAmtsV k.a.Abk.)

V. v. 21.10.1981 BGBl. I S. 1146; aufgehoben durch § 66 V. v. 08.05.2014 BGBl. I S. 460
Geltung ab 01.11.1981; FNA: 9513-27 Schiffsbesatzung
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§ 15 Mündliche Verhandlung



Das Seemannsamt entscheidet vorbehaltlich des Satzes 2 auf Grund einer mündlichen Verhandlung. In den Fällen des § 49 Abs. 1, der §§ 68 und 113 des Seemannsgesetzes kann das Seemannsamt von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn sie den Umständen nach nicht möglich oder nicht tunlich ist.



 

Zitierungen von § 15 Seemannsamtsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 SeemAmtsV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SeemAmtsV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14 SeemAmtsV Allgemeines (vom 01.12.2006)
... Beschwerden nach § 113 des Seemannsgesetzes hat das Seemannsamt nach den §§ 15 bis 19 zu ...