(1) Elektrizitätsversorgungsunternehmen mit allgemeiner Anschluß- und Versorgungspflicht nach §
6 des
Energiewirtschaftsgesetzes haben für die Versorgung in Niederspannung allgemeine Tarife anzubieten, die den Erfordernissen
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- einer möglichst sicheren und preisgünstigen Elektrizitätsversorgung,
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- einer rationellen und sparsamen Verwendung von Elektrizität,
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- der Ressourcenschonung und möglichst geringen Umweltbelastung
genügen. Dazu müssen sich die Tarife an den Kosten der Elektrizitätsversorgung orientieren. Sie sind so zu gestalten, daß sie für den Kunden verständlich sind und ein ausgewogenes Tarifsystem bilden. Dabei müssen die einzelnen Bestandteile des Tarifs auch unter Berücksichtigung langfristiger Kostenentwicklungen in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen und auf die Versorgungsbedürfnisse der Kunden in einem für das Elektrizitätsversorgungsunternehmen wirtschaftlich zumutbaren Maße ausgerichtet sein; bei der Beurteilung der Zumutbarkeit ist auch zu berücksichtigen, welche Pflichttarife von anderen Elektrizitätsversorgungsunternehmen bei vergleichbaren Versorgungsverhältnissen angeboten werden.
(2) Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind verpflichtet, einen leistungsbezogenen Tarif nach den §§
3 bis 9 öffentlich bekanntzumachen (Pflichttarif).
§ 16 BTOElt Befreiung ... soll. Eine Befreiung von der Einhaltung der allgemeinen Grundsätze des § 1 Abs. 1 ist ausgeschlossen. (2) In dem Antrag auf Erteilung der Befreiung ist ... auf Antrag gestatten, anstelle des Pflichttarifs nach § 1 Abs. 2 einen Tarif einzuführen, der nur aus einem nach Zeitzonen gestaffelten Arbeitspreis ... Elektrizitätsversorgungsunternehmen die allgemeinen Grundsätze des § 1 Abs. 1 ...