(1) Der Pflichttarif besteht aus Arbeitspreis, Leistungspreis und Verrechnungspreis. Arbeitspreis oder Leistungspreis sollen nach Tages-, Wochen- oder Jahreszeiten (Zeitzonen) gestaffelt werden, soweit damit nach den Lastverläufen bei dem einzelnen Elektrizitätsversorgungsunternehmen dem Grundsatz der Kostenorientierung sowie den sonstigen allgemeinen Grundsätzen nach §
1 Abs. 1 Rechnung getragen wird und die zusätzlichen Kosten für die erforderlichen Meß- und Steuereinrichtungen sowie für Verrechnung und Inkasso für die Kunden wirtschaftlich vertretbar sind.
(2) Der Arbeitspreis wird für jede abgenommene Kilowattstunde berechnet.
(3) Der Leistungspreis ist ein Entgelt für die Bereitstellung von elektrischer Leistung. Er kann zur Deckung der Kosten, die vom Verbrauchsverhalten des einzelnen Kunden auch unter Berücksichtigung langfristiger Kostenentwicklungen nicht beeinflußt werden, einen festen Bestandteil enthalten. Er wird für den Zeitraum eines Abrechnungsjahres gebildet und kann in Raten angefordert werden. Bei Kunden, die auf Grund häufigen Standortwechsels bei der Gewerbeausübung nur vorübergehend angeschlossen sind, beträgt der Leistungspreis, soweit er nicht für jede abgenommene Kilowattstunde berechnet wird, für die Zeit des einzelnen Anschlusses je angefangenen 30-Tage-Zeitraum ein Zwölftel des Jahrespreises.
(4) Der Verrechnungspreis ist das Entgelt für die Kosten der Verrechnung, des Inkassos sowie der technisch notwendigen und vom Kunden zusätzlich veranlaßten Meß- und Steuereinrichtungen. Verrechnungspreis und fester Bestandteil des Leistungspreises können mit Zustimmung der Behörde zusammengefaßt werden.