(1) Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die Verteilerunternehmen beliefern (Lieferunternehmen), sind verpflichtet, die Elektrizitätseinkaufspreise der Verteilerunternehmen so zu gestalten, daß ein Verteilerunternehmen mit ausreichend kostengünstiger Struktur seines Versorgungsgebietes bei wirtschaftlicher Betriebsführung in der Lage ist, seine Verpflichtungen aus dieser Verordnung zu erfüllen. Die Erfüllung der Verpflichtung eines Lieferunternehmens wird vermutet, wenn es das Verteilerunternehmen nicht zu höheren Preisen beliefert als seine letztverbrauchenden Sondervertragskunden mit vergleichbaren Abnahmeverhältnissen. Für in das öffentliche Netz eingespeiste Elektrizität aus erneuerbaren Energien und Kraft-Wärme-Koppelung sind im Rahmen der Tarifgenehmigung nach §
12 Vergütungen in Höhe der bei dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen auch langfristig eingesparten Kosten anzuerkennen. Darüber hinausgehende vertragliche Vereinbarungen sind ebenfalls anzuerkennen.
(2) Die Abgabepreise von Elektrizitätserzeugungsunternehmen an Verteilerunternehmen bedürfen der Genehmigung der Behörde, wenn
- 1.
- keine Tarifabnehmer versorgt werden und
- 2.
- die jährlich in das Netz der Verteilerunternehmen gelieferte elektrische Arbeit insgesamt größer als 500 GWh ist.
Als Elektrizitätserzeugungsunternehmen gelten auch Gemeinschaftsunternehmen zum Betrieb von Kraftwerken. Auf das Genehmigungsverfahren finden die §§
12 und
15 entsprechende Anwendung.
(3) Die Lieferunternehmen sind verpflichtet, die Verteilerunternehmen mindestens vier Wochen vor Beginn der in §
12 Abs. 3 Satz 1 bestimmten Frist über ihre beabsichtigte Preisanhebung zu unterrichten.