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§ 2 - 5. Rentenanpassungsverordnung (5. RAV)

§ 2 Anpassungsfaktor in der Unfallversicherung



Die vom Jahresarbeitsverdienst abhängigen Geldleistungen und das Pflegegeld der gesetzlichen Unfallversicherung für Arbeitsunfälle im Sinne des § 1153 der Reichsversicherungsordnung, die vor dem 1. Januar 1993 eingetreten sind, werden zum 1. Januar 1993 angepaßt. Der Anpassungsfaktor beträgt 1,0610.

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