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Fünfte Verordnung zur Anpassung der Renten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (5. Rentenanpassungsverordnung - 5. RAV)


Eingangsformel



Auf Grund

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des § 255b Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, der durch Artikel 1 Nr. 69 des Gesetzes vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606) eingefügt worden ist,

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des § 620 Abs. 3 der Reichsversicherungsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 820-1, veröffentlichten bereinigten Fassung und

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des § 1151 und des § 1153 der Reichsversicherungsordnung, die durch Artikel 8 Nr. 14 des Gesetzes vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606) eingefügt worden sind,

verordnet die Bundesregierung, auf Grund des § 120 Nr. 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261) verordnet der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Post und Telekommunikation und dem Bundesminister der Finanzen:


§ 1 Anpassung des aktuellen Rentenwertes (Ost)



Der aktuelle Rentenwert (Ost) beträgt vom 1. Januar 1993 an 28,19 Deutsche Mark.


§ 2 Anpassungsfaktor in der Unfallversicherung



Die vom Jahresarbeitsverdienst abhängigen Geldleistungen und das Pflegegeld der gesetzlichen Unfallversicherung für Arbeitsunfälle im Sinne des § 1153 der Reichsversicherungsordnung, die vor dem 1. Januar 1993 eingetreten sind, werden zum 1. Januar 1993 angepaßt. Der Anpassungsfaktor beträgt 1,0610.


§ 3 Pflegegeld



Das Pflegegeld der gesetzlichen Unfallversicherung beträgt vom 1. Januar 1993 an für Arbeitsunfälle, für die § 1151 der Reichsversicherungsordnung anzuwenden ist, zwischen 318 Deutsche Mark und 1.273 Deutsche Mark monatlich.


§ 4 Erstattung an die Deutsche Bundespost



Der Postrentendienst des Unternehmens Deutsche Bundespost POSTDIENST erhält für die nach dieser Verordnung vorzunehmenden Anpassungen und die Wahrnehmung der damit zusammenhängenden Aufgaben von den zuständigen Sozialleistungsträgern einmalig eine zusätzliche Vergütung in Höhe von 1,20 Deutsche Mark pro Zahlfall.


§ 5 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1993 in Kraft.


Schlußformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.