(1) Ist in der Niederschrift eines vor Inkrafttreten dieses Gesetzes notariell beurkundeten Rechtsgeschäfts auf eine öffentliche Urkunde verwiesen worden, so ist das Rechtsgeschäft nicht deshalb nichtig, weil diese Urkunde der Niederschrift nicht nach §
9 Abs. 1 Satz 2 des
Beurkundungsgesetzes beigefügt oder nicht nach §
13 des
Beurkundungsgesetzes vorgelesen worden ist. Satz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn in der Niederschrift auf Karten, Zeichnungen, Abbildungen oder Schriftstücke verwiesen worden ist und sich der Hauptinhalt der durch das Rechtsgeschäft zu begründenden Rechte und Pflichten in hinlänglich klaren Umrissen aus der Niederschrift ergibt.
(2) Die Vorschrift des Absatzes 1 gilt nicht, soweit eine rechtskräftige Entscheidung entgegensteht.
Ein Vertrag, durch den sich der Beteiligte eines nach §
1 Abs. 1 wirksamen Rechtsgeschäfts vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gegenüber einem anderen Beteiligten zu weitergehenden Leistungen verpflichtet oder auf Rechte verzichtet hat, weil dieser die Nichtigkeit dieses Rechtsgeschäfts geltend gemacht hat, ist insoweit unwirksam, als die durch den Vertrag begründeten Rechte und Pflichten der Beteiligten von den Vereinbarungen in dem nach §
1 Abs. 1 wirksamen Rechtsgeschäft abweichen.
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
Das Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.