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§ 1 - Verordnung über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung (JurPrNotenV k.a.Abk.)

V. v. 03.12.1981 BGBl. I S. 1243; zuletzt geändert durch Artikel 209 Abs. 4 G. v. 19.04.2006 BGBl. I S. 866
Geltung ab 11.12.1981; FNA: 301-1-3 Richter
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§ 1 Notenstufen und Punktzahlen



Die einzelnen Leistungen in der ersten und zweiten Prüfung sind mit einer der folgenden Noten und Punktzahlen zu bewerten:

sehr gut
eine besonders hervorragende Leistung = 16 bis 18 Punkte

gut
eine erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung = 13 bis 15 Punkte

vollbefriedigend
eine über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung = 10 bis 12 Punkte

befriedigend
eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht = 7 bis 9 Punkte

ausreichend
eine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht = 4 bis 6 Punkte

mangelhaft
eine an erheblichen Mängeln leidende, im ganzen nicht mehr brauchbare Leistung = 1 bis Punkte

ungenügend
eine völlig unbrauchbare Leistung = 0 Punkte.



 

Zitierungen von § 1 Verordnung über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 JurPrNotenV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in JurPrNotenV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 JurPrNotenV Übergangsvorschrift
... Die §§ 1 und 2 sind auf Prüfungen anzuwenden, die nach dem 1. Januar 1983 begonnen werden, soweit ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

EG-Hochschuldiplomanerkennungsverordnung (EGLV)
V. v. 02.11.1995 BGBl. I S. 1493; aufgehoben durch § 12 V. v. 23.11.2009 BGBl. I S. 3824
§ 13 EGLV Prüfungsergebnisse
... Die Prüfungsleistungen sind mit den in den §§ 1 und 2 der Verordnung über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite ...