Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Verordnung über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung (JurPrNotenV k.a.Abk.)

V. v. 03.12.1981 BGBl. I S. 1243; zuletzt geändert durch Artikel 209 Abs. 4 G. v. 19.04.2006 BGBl. I S. 866
Geltung ab 11.12.1981; FNA: 301-1-3 Richter
| |

Eingangsformel



Auf Grund des durch Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 16. August 1980 (BGBl. I S. 1451) neu gefaßten § 5d Abs. 1 Satz 5 des Deutschen Richtergesetzes wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:


§ 1 Notenstufen und Punktzahlen



Die einzelnen Leistungen in der ersten und zweiten Prüfung sind mit einer der folgenden Noten und Punktzahlen zu bewerten:

sehr gut
eine besonders hervorragende Leistung = 16 bis 18 Punkte

gut
eine erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung = 13 bis 15 Punkte

vollbefriedigend
eine über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung = 10 bis 12 Punkte

befriedigend
eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht = 7 bis 9 Punkte

ausreichend
eine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht = 4 bis 6 Punkte

mangelhaft
eine an erheblichen Mängeln leidende, im ganzen nicht mehr brauchbare Leistung = 1 bis Punkte

ungenügend
eine völlig unbrauchbare Leistung = 0 Punkte.


§ 2 Bildung von Gesamtnoten



(1) Soweit Einzelbewertungen zu einer Gesamtbewertung zusammengefaßt werden, ist die Gesamtnote bis auf zwei Dezimalstellen ohne Auf- oder Abrundung rechnerisch zu ermitteln.

(2) Den errechneten Punktwerten entsprechen folgende Notenbezeichnungen:

14.00
-
18.00 sehr gut

11.50
-
13.99 gut

9.00
-
11.49 vollbefriedigend

6.50
-
8.99 befriedigend

4.00
-
6.49 ausreichend

1.50
-
3.99 mangelhaft

0 - 1.49 ungenügend.


§ 3 Übergangsvorschrift



(1) Die §§ 1 und 2 sind auf Prüfungen anzuwenden, die nach dem 1. Januar 1983 begonnen werden, soweit nicht das Landesrecht einen früheren Zeitpunkt für die Anwendung bestimmt. Das Ablegen von Prüfungsleistungen nach § 5d Abs. 3 des Deutschen Richtergesetzes gilt nicht als Beginn der Prüfung.

(2) Für Wiederholungsprüfungen kann das Landesrecht abweichende Regelungen vorsehen.


§ 4 (aufgehoben)







§ 5 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.