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§ 2 - Verordnung über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung (JurPrNotenV k.a.Abk.)

V. v. 03.12.1981 BGBl. I S. 1243; zuletzt geändert durch Artikel 209 Abs. 4 G. v. 19.04.2006 BGBl. I S. 866
Geltung ab 11.12.1981; FNA: 301-1-3 Richter
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§ 2 Bildung von Gesamtnoten



(1) Soweit Einzelbewertungen zu einer Gesamtbewertung zusammengefaßt werden, ist die Gesamtnote bis auf zwei Dezimalstellen ohne Auf- oder Abrundung rechnerisch zu ermitteln.

(2) Den errechneten Punktwerten entsprechen folgende Notenbezeichnungen:

14.00
-
18.00 sehr gut

11.50
-
13.99 gut

9.00
-
11.49 vollbefriedigend

6.50
-
8.99 befriedigend

4.00
-
6.49 ausreichend

1.50
-
3.99 mangelhaft

0 - 1.49 ungenügend.

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Zitierungen von § 2 Verordnung über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 JurPrNotenV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in JurPrNotenV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 JurPrNotenV Übergangsvorschrift
... Die §§ 1 und 2 sind auf Prüfungen anzuwenden, die nach dem 1. Januar 1983 begonnen werden, soweit nicht das ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

EG-Hochschuldiplomanerkennungsverordnung (EGLV)
V. v. 02.11.1995 BGBl. I S. 1493; aufgehoben durch § 12 V. v. 23.11.2009 BGBl. I S. 3824
§ 13 EGLV Prüfungsergebnisse
... Die Prüfungsleistungen sind mit den in den §§ 1 und 2 der Verordnung über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische ...