| § 39 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.11.2025 geltenden Fassung | § 39 n.F. (neue Fassung) in der am 01.11.2025 geltenden Fassung durch B. v. 17.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 250 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 39 Einspruch gegen Ordnungsmaßnahmen | |
| (Text alte Fassung) 1 Gegen den Ordnungsruf (§ 36), das Ordnungsgeld (§ 37) und den Sitzungsausschluss (§ 38) kann das betroffene Mitglied des Bundestages bis zum nächsten Plenarsitzungstag schriftlich begründeten Einspruch einlegen. 2 Der Einspruch ist auf die Tagesordnung dieser Sitzung zu setzen. 3 Der Bundestag entscheidet ohne Aussprache. 4 Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung. | (Text neue Fassung) 1 Gegen den Ordnungsruf (§ 36), das Ordnungsgeld (§ 37) und den Sitzungsausschluss (§ 38) kann das betroffene Mitglied des Bundestages bis zum Beginn der nächsten Plenarsitzung beim Präsidenten schriftlich begründeten Einspruch einlegen. 2 Der Einspruch ist spätestens auf die Tagesordnung der übernächsten Sitzung zu setzen, sofern der sitzungsleitende Präsident dem Einspruch nicht abhilft. 3 Der Bundestag entscheidet ohne Aussprache. 4 Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung. |