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Änderung § 75 Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages vom 01.11.2025
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| § 75 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.11.2025 geltenden Fassung | § 75 n.F. (neue Fassung) in der am 01.11.2025 geltenden Fassung durch B. v. 17.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 250 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 75 Vorlagen | |
(1) Folgende Vorlagen können als Verhandlungsgegenstand auf die Tagesordnung des Bundestages gesetzt werden (selbständige Vorlagen): a) Gesetzentwürfe, | |
| (Text alte Fassung) b) Beschlußempfehlungen des Ausschusses nach Artikel 77 Abs. 2 des Grundgesetzes (Vermittlungsausschuß), | (Text neue Fassung) b) Beschlussempfehlungen des Ausschusses nach Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes (Vermittlungsausschuss), |
c) Anträge auf Zurückweisung von Einsprüchen des Bundesrates, d) Anträge, e) Berichte und Materialien zur Unterrichtung des Bundestages (Unterrichtungen), f) Große Anfragen an die Bundesregierung und ihre Beantwortung, g) Wahlvorschläge, soweit sie als Drucksachen verteilt worden sind, | |
| h) Beschlußempfehlungen und Berichte in Wahlprüfungs-, Immunitäts- und Geschäftsordnungsangelegenheiten, i) Beschlußempfehlungen und Berichte über Petitionen, j) Beschlußempfehlungen und Berichte des Rechtsausschusses über Streitsachen vor dem Bundesverfassungsgericht, k) Beschlußempfehlungen und Berichte von Untersuchungsausschüssen, | h) Beschlussempfehlungen und Berichte in Wahlprüfungs-, Immunitäts- und Geschäftsordnungsangelegenheiten, i) Beschlussempfehlungen und Berichte über Petitionen, j) Beschlussempfehlungen und Berichte des Rechtsausschusses über Streitsachen vor dem Bundesverfassungsgericht, k) Beschlussempfehlungen und Berichte von Untersuchungsausschüssen, |
l) Zwischenberichte der Ausschüsse, m) Rechtsverordnungen, soweit sie aufgrund gesetzlicher Grundlagen dem Bundestag zuzuleiten sind. (2) Vorlagen zu Verhandlungsgegenständen sind (unselbständige Vorlagen): | |
| a) Beschlußempfehlungen und Berichte der Ausschüsse, | a) Beschlussempfehlungen und Berichte der Ausschüsse, |
b) Änderungsanträge, | |
c) Entschließungsanträge zu Gesetzentwürfen, Unterrichtungen, Regierungserklärungen, Großen Anfragen, Entschließungen des Europäischen Parlaments, Unionsdokumente, Stabilitätsvorlagen und Rechtsverordnungen. | c) Entschließungsanträge zu Gesetzentwürfen, Unterrichtungen, Regierungserklärungen, Großen Anfragen, Entschließungen des Europäischen Parlaments, Unionsdokumenten, Stabilitätsvorlagen und Rechtsverordnungen sowie im Rahmen vereinbarter Debatten, d) Unterrichtungen über Stellungnahmen des Bundesrates und Gegenäußerungen der Bundesregierung (Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes). |
(3) Als Vorlagen im Sinne des § 76 gelten auch Kleine Anfragen; sie können nicht als Verhandlungsgegenstand auf die Tagesordnung gesetzt werden. | |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3966/al0-224236.htm


