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Änderung § 38 Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages vom 08.12.2011

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§ 38 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.12.2011 geltenden Fassung
§ 38 n.F. (neue Fassung)
in der am 11.07.2026 geltenden Fassung
durch B. v. 22.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 220
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 38 Ausschluß von Mitgliedern des Bundestages


(Text neue Fassung)

§ 38 Ausschluss von Mitgliedern des Bundestages


vorherige Änderung

(1) Wegen gröblicher Verletzung der Ordnung kann der Präsident ein Mitglied des Bundestages, auch ohne daß ein Ordnungsruf ergangen ist, für die Dauer der Sitzung aus dem Saal verweisen. Bis zum Schluß der Sitzung muß der Präsident bekanntgeben, für wieviel Sitzungstage der Betroffene ausgeschlossen wird. Ein Mitglied des Bundestages kann bis zu dreißig Sitzungstage ausgeschlossen werden.

(2) Ein Sitzungsausschluss
kann auch nachträglich, spätestens in der auf die gröbliche Verletzung der Ordnung folgenden Sitzung ausgesprochen werden, wenn der Präsident während der Sitzung eine Verletzung der Ordnung ausdrücklich feststellt und sich einen nachträglichen Sitzungsausschluss vorbehält. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Ein bereits erteilter Ordnungsruf schließt einen nachträglichen Sitzungsausschluss nicht aus.

(3) Der Betroffene hat den Sitzungssaal unverzüglich zu verlassen. Kommt er der Aufforderung nicht nach, wird er vom Präsidenten darauf hingewiesen, daß er sich durch sein Verhalten eine Verlängerung des Ausschlusses zuzieht.

(4) Der Betroffene darf während
der Dauer seines Ausschlusses auch nicht an Ausschußsitzungen teilnehmen.

(5)
Versucht der Betroffene, widerrechtlich an den Sitzungen des Bundestages oder seiner Ausschüsse teilzunehmen, findet Absatz 3 Satz 2 entsprechend Anwendung.

(6) Der Betroffene
gilt als nicht beurlaubt. Er darf sich nicht in die Anwesenheitsliste eintragen.



(1) 1 Wegen gröblicher Verletzung der Ordnung oder der Würde des Bundestages kann der sitzungsleitende Präsident ein Mitglied des Bundestages, auch ohne dass ein Ordnungsruf ergangen oder ein Ordnungsgeld festgesetzt worden ist, für die Dauer der Sitzung aus dem Saal verweisen. 2 Bis zum Schluss der Sitzung muss der sitzungsleitende Präsident bekanntgeben, für wie viele Sitzungstage das betroffene Mitglied ausgeschlossen wird. 3 Ein Mitglied des Bundestages kann bis zu dreißig Sitzungstage ausgeschlossen werden. 4 Der sitzungsleitende Präsident kann im begründeten Einzelfall dem ausgeschlossenen Mitglied die Teilnahme an geheimen Wahlen und namentlichen Abstimmungen ermöglichen.

(2) § 36
Absatz 3 gilt entsprechend.

(3) 1 Das betroffene Mitglied hat den Sitzungssaal unverzüglich zu verlassen. 2 Kommt es der Aufforderung nicht nach, wird es vom sitzungsleitenden Präsidenten darauf hingewiesen, dass es sich durch sein Verhalten eine Verlängerung des Ausschlusses zuzieht. 3 Kommt das betroffene Mitglied auch dann nicht der Aufforderung nach, unterbricht der sitzungsleitende Präsident die Sitzung und lässt den Ausschluss durchsetzen. 4 Nach Wiedereröffnung der Sitzung hat der sitzungsleitende Präsident über die Dauer der Verlängerung des Ausschlusses zu befinden. 5 Eine Begrenzung des Ausschlusses nach Absatz 1 Satz 4 ist in diesem Fall nicht möglich.

(4)
Versucht das betroffene Mitglied, widerrechtlich an den Sitzungen des Bundestages oder seiner Ausschüsse teilzunehmen, findet Absatz 3 entsprechend Anwendung.

(5) 1 Das betroffene Mitglied darf während der Dauer seines Ausschlusses nicht an Ausschusssitzungen teilnehmen. 2 Es
gilt als nicht entschuldigt und darf sich nicht in die Anwesenheitsliste eintragen.

(heute geltende Fassung)