Änderung § 2a Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages vom 01.11.2025

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§ 2a a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2025 geltenden Fassung
§ 2a n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2025 geltenden Fassung
durch B. v. 17.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 250

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§ 2a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 2a Wahl der Vizepräsidenten


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(1) 1 Der Bundestag beschließt die Anzahl der Vizepräsidenten, wobei jede Fraktion mindestens für ein Amt zu berücksichtigen ist. 2 Er legt fest, welche Fraktion jeweils für welches Amt einen Wahlvorschlag unterbreiten kann.

(2) 1 Die Vizepräsidenten werden in gesonderten Wahlverfahren ohne Aussprache mit verdeckten Stimmzetteln (§ 49) gewählt. 2 Gewählt ist, wer im ersten oder im zweiten Wahlgang die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages erhält. 3 Im dritten Wahlgang des Wahlverfahrens ist gewählt, wer mehr Ja- als Nein-Stimmen auf sich vereinigt. 4 Weitere Wahlgänge nach einem erfolglosen dritten Wahlgang sind mit diesem Bewerber nur nach Vereinbarung im Ältestenrat zulässig.

(3) 1 Ist in der konstituierenden Sitzung das Wahlverfahren nach Absatz 2 erfolglos oder hat die vorschlagsberechtigte Fraktion in dieser Sitzung auf weitere Wahlgänge verzichtet, findet § 20 Absatz 4 auf sämtliche nachfolgende Wahlgänge Anwendung. 2 Wird ein neuer Bewerber vorgeschlagen, ist in ein neues Wahlverfahren nach Absatz 2 einzutreten. 3 Mit der Einbringung eines neuen Wahlvorschlages gilt das bisherige Wahlverfahren als erfolglos. 4 Nach drei erfolglosen Wahlverfahren bedarf ein neuer Wahlvorschlag der Unterstützung von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Bundestages.

(4) 1 Auf Antrag mindestens der Hälfte der Mitglieder des Bundestages kann ein Vizepräsident abgewählt werden. 2 Der Vizepräsident ist abgewählt, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder des Bundestages für die Abwahl stimmen. 3 Die Abwahl erfolgt in gesonderten Wahlverfahren ohne Aussprache mit verdeckten Stimmzetteln (§ 49) frühestens drei Wochen nach Antragstellung.

(5) 1 Scheidet ein Vizepräsident aus oder wird er abgewählt, verbleibt das Vorschlagsrecht bei der berechtigten Fraktion. 2 Auf die Nachwahl finden die Absätze 2 und 3 entsprechende Anwendung. 3 Ein abgewählter Vizepräsident kann nicht erneut vorgeschlagen werden.




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