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Änderung § 22 Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages vom 01.11.2025

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§ 22 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2025 geltenden Fassung
§ 22 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2025 geltenden Fassung
durch B. v. 17.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 250

(Textabschnitt unverändert)

§ 22 Leitung der Sitzungen


(Text alte Fassung)

1 Der Präsident eröffnet, leitet und schließt die Sitzungen. 2 Vor Schluß der Sitzung gibt der Präsident nach den Vereinbarungen im Ältestenrat oder nach Beschluß des Bundestages den Termin der nächsten Sitzung bekannt.

(Text neue Fassung)

1 Der Präsident eröffnet, leitet und schließt die Sitzungen. 2 Vor Schluss der Sitzung gibt der Präsident nach den Vereinbarungen im Ältestenrat oder nach Beschluss des Bundestages den Termin der nächsten Sitzung bekannt.