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Änderung § 24 Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages vom 01.11.2025
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| § 24 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.11.2025 geltenden Fassung | § 24 n.F. (neue Fassung) in der am 01.11.2025 geltenden Fassung durch B. v. 17.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 250 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 24 Verbindung der Beratung | |
Die gemeinsame Beratung gleichartiger oder im Sachzusammenhang stehender Verhandlungsgegenstände kann jederzeit beschlossen werden. | |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3966/al224181-0.htm
