| § 46 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.11.2025 geltenden Fassung | § 46 n.F. (neue Fassung) in der am 01.11.2025 geltenden Fassung durch B. v. 17.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 250 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 46 Fragestellung | |
| (Text alte Fassung) 1 Der Präsident stellt die Fragen so, daß sie sich mit 'Ja' oder 'Nein' beantworten lassen. 2 Sie sind in der Regel so zu fassen, daß gefragt wird, ob die Zustimmung erteilt wird oder nicht. 3 Über die Fassung kann das Wort zur Geschäftsordnung verlangt werden. 4 Bei Widerspruch gegen die vorgeschlagene Fassung entscheidet der Bundestag. | (Text neue Fassung) 1 Der Präsident stellt die Fragen so, dass sie sich mit 'Ja' oder 'Nein' beantworten lassen. 2 Sie sind in der Regel so zu fassen, dass gefragt wird, ob die Zustimmung erteilt wird oder nicht. 3 Über die Fassung kann das Wort zur Geschäftsordnung verlangt werden. 4 Bei Widerspruch gegen die vorgeschlagene Fassung entscheidet der Bundestag. |