| § 52 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.11.2025 geltenden Fassung | § 52 n.F. (neue Fassung) in der am 01.11.2025 geltenden Fassung durch B. v. 17.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 250 |
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(Textabschnitt unverändert) § 52 Namentliche Abstimmung | |
| (Text alte Fassung) 1 Namentliche Abstimmung kann bis zur Eröffnung der Abstimmung von einer Fraktion oder von anwesenden fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages verlangt werden. 2 Schriftführer sammeln in Urnen die Abstimmungskarten, die den Namen des Abstimmenden und die Erklärung 'Ja' oder 'Nein' oder 'Enthalte mich' tragen. 3 Nach beendeter Einsammlung erklärt der Präsident die Abstimmung für geschlossen. 4 Die Schriftführer zählen die Stimmen. 5 Der Präsident verkündet das Ergebnis. | (Text neue Fassung) 1 Namentliche Abstimmung kann bis zum Beginn der Sitzung von einer Fraktion oder von anwesenden fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages verlangt werden. 2 Schriftführer sammeln in Urnen die Abstimmungskarten, die den Namen des Abstimmenden und die Erklärung 'Ja' oder 'Nein' oder 'Enthalte mich' tragen. 3 Nach beendeter Einsammlung erklärt der sitzungsleitende Präsident die Abstimmung für geschlossen und verkündet nach Zählung der Stimmen durch die Schriftführer das Ergebnis. |