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Änderung § 120 Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages vom 01.11.2025

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§ 120 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2025 geltenden Fassung
§ 120 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2025 geltenden Fassung
durch B. v. 17.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 250

(Textabschnitt unverändert)

§ 120 Beurkundung der Beschlüsse


(Text alte Fassung)

1 Außer dem Plenarprotokoll wird über jede Sitzung ein Beschlußprotokoll (Amtliches Protokoll) gefertigt, das vom Präsidenten unterzeichnet wird. 2 Das Amtliche Protokoll wird an die Mitglieder des Bundestages verteilt und gilt als genehmigt, wenn bis zu dem auf die Verteilung folgenden Sitzungstag kein Einspruch erhoben wird.

(Text neue Fassung)

1 Außer dem Plenarprotokoll wird über jede Sitzung ein Beschlussprotokoll (Amtliches Protokoll) gefertigt, das vom Präsidenten unterzeichnet wird. 2 Das Amtliche Protokoll wird an die Mitglieder des Bundestages verteilt und gilt als genehmigt, wenn bis zu dem auf die Verteilung folgenden Sitzungstag kein Einspruch erhoben wird.