Änderung § 126 Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages vom 01.11.2025

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§ 126 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2025 geltenden Fassung
§ 126 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2025 geltenden Fassung
durch B. v. 17.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 250

(Textabschnitt unverändert)

§ 126 Abweichungen von dieser Geschäftsordnung


Abweichungen von den Vorschriften dieser Geschäftsordnung können im einzelnen Fall mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder des Bundestages beschlossen werden, wenn die Bestimmungen des Grundgesetzes dem nicht entgegenstehen.






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