| § 125 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.11.2025 geltenden Fassung | § 125 n.F. (neue Fassung) in der am 01.11.2025 geltenden Fassung durch B. v. 17.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 250 |
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(Textabschnitt unverändert) § 125 Unerledigte Gegenstände | |
| (Text alte Fassung) 1 Am Ende der Wahlperiode des Bundestages gelten alle Vorlagen als erledigt. 2 Dies gilt nicht für Petitionen und für Vorlagen, die keiner Beschlußfassung bedürfen. | (Text neue Fassung) 1 Am Ende der Wahlperiode des Bundestages gelten alle Vorlagen als erledigt. 2 Dies gilt nicht für Petitionen und für Vorlagen, die keiner Beschlussfassung bedürfen. |