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Änderung § 10 Gewerbeordnung vom 01.01.2023

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§ 10 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 10 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 09.11.2022 BGBl. I S. 2009

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 10 Kein Neuerwerb von Rechten


(Text neue Fassung)

§ 10 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Ausschließliche Gewerbeberechtigungen oder Zwangs- und Bannrechte, welche durch Gesetz aufgehoben oder für ablösbar erklärt worden sind, können fortan nicht mehr erworben werden.

(2) Realgewerbeberechtigungen dürfen fortan nicht mehr begründet werden.