§ 48 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung | § 48 n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2023 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 09.11.2022 BGBl. I S. 2009 |
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(Text alte Fassung) § 48 Übertragung von Realgewerbeberechtigungen | (Text neue Fassung)§ 48 (aufgehoben) |
Realgewerbeberechtigungen können auf jede nach den Vorschriften dieses Gesetzes zum Betriebe des Gewerbes befähigten Person in der Art übertragen werden, daß der Erwerber die Gewerbeberechtigung für eigene Rechnung ausüben darf. |