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Änderung § 52 Gewerbeordnung vom 01.01.2023

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§ 52 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 52 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 09.11.2022 BGBl. I S. 2009

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 52 Übergangsregelung


(Text neue Fassung)

§ 52 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Die Bestimmung des § 51 findet auch auf die zur Zeit der Verkündung des gegenwärtigen Gesetzes bereits vorhandenen gewerblichen Anlagen Anwendung; doch entspringt aus der Untersagung der ferneren Benutzung kein Anspruch auf Entschädigung, wenn bei der früher erteilten Genehmigung ausdrücklich vorbehalten worden ist, dieselbe ohne Entschädigung zu widerrufen.