Änderung § 155a Gewerbeordnung vom 25.06.2026

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§ 155a a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.06.2026 geltenden Fassung
§ 155a n.F. (neue Fassung)
in der am 25.06.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 18.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 183
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 155a Versagung der Auskunft zu Zwecken des Zeugenschutzes


(Text neue Fassung)

§ 155a Maßnahmen zu Zwecken des Zeugenschutzes


vorherige Änderung

Für die Versagung der Auskunft zu Zwecken des Zeugenschutzes gilt § 44a des Bundeszentralregistergesetzes entsprechend.



§ 44a des Bundeszentralregistergesetzes gilt entsprechend.

 



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