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Änderung § 169 SGB VII vom 27.01.2010

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 169 SGB VII a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.01.2010 geltenden Fassung
§ 169 SGB VII n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 169 Beitragseinzug bei der See-Berufsgenossenschaft


(Text neue Fassung)

§ 169 Erhebung von Säumniszuschlägen


vorherige Änderung

Die Satzung der See-Berufsgenossenschaft kann bestimmen, dass die Beiträge der in § 13 Abs. 1 Satz 2 des Vierten Buches genannten Seeleute von der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See eingezogen werden; die Satzung kann das Verfahren regeln.



1 Ein Säumniszuschlag nach § 24 Absatz 1 Satz 1 des Vierten Buches ist nicht zu erheben, wenn

1. dieser einen Betrag
von 5 Euro unterschreitet oder

2. ein Säumnis bis zu drei Tagen vorliegt.

2 Dies gilt nicht für
die landwirtschaftliche Unfallversicherung.

(heute geltende Fassung) 

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